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Art. 1 § 26 DV-StAG

Fassungen
ab 28.11.2015 — BGBl. II Nr. 388/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26 heute28.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 388/2015
Art. 1 § 2601.01.200827.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 2601.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

28.11.2015BGBl. II Nr. 388/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Stampiglien

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
  2. Absatz 2,In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:
    1. Ziffer eins
      für die Unterfertigung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102, ff. Geo.) und
    3. Ziffer 3
      für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134, Geo.).
  3. Absatz 3,Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraph 431, Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
  5. Absatz 5,Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle“ („ .... Leiter der Geschäftsabteilung“) zu enthalten.
  6. Absatz 6,Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Staatsanwaltschaft zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,)

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40176364