Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
27.08.1897 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 327.08.189731.12.2009 RGBl. Nr. 153/1897 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.08.1897RGBl. Nr. 153/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 3,

Die Erklärung, dass eine Anstalt öffentlich und gemeinnützig sei, steht der landesfürstlichen politischen Bezirksbehörde, bei Anstalten aber, die sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden, der politischen Landesbehörde zu. Die Erklärung erfolgt auf Ansuchen der Anstalt nach Vornahme der erforderlichen amtlichen Erhebungen über die Zwecke und die thatsächliche Wirksamkeit der fraglichen Anstalt. Bei Anstalten, deren Thätigkeit sich auf Aufgaben des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde bezieht, ist vor Abgabe der Erklärung auch die Gemeinde einzuvernehmen, in deren Gebiet sich die Anstalt befindet.

Gegen die Entscheidung kann von der Anstalt an die politische Landesbehörde, wenn jedoch diese selbst zur Abgabe der Erklärung berufen war, an das Ministerium des Innern innerhalb der im Gesetze vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 101, bezeichneten Fristen Recurs ergriffen werden. In den Fällen, in welchen die politische Landesbehörde in zweiter Instanz entscheidet, findet ein weiterer Beschwerdezug nicht statt.

Die Erklärung ist für die Gerichte insolange bindend, als sie nicht infolge eines gemäß Absatz 2 eingelegten Recurses aufgehoben oder von der Behörde, welche sie abzugeben berufen war, zurückgenommen wird. Letzteres kann auf Ansuchen eines Gläubigers der Anstalt, für dessen Geldforderung ein Executionstitel vorliegt, oder von amtswegen erfolgen, wenn sich die Thätigkeit der Anstalt inzwischen so geändert hat, dass die Anstalt nicht mehr als eine öffentliche und gemeinnützige angesehen werden kann. Vor der Entscheidung sind in beiden Fällen die erforderlichen amtlichen Erhebungen vorzunehmen; auch sind die Vertreter der Anstalt vor der Entscheidung zu hören.

Hinsichtlich des Recurses gegen diese Entscheidung gelten die Vorschriften des zweiten Absatzes.

Anmerkung

1. Das Gesetz, RGBl. Nr. 101/1896, ist gemäß Art. III Abs. 2 Z 15 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, außer Kraft getreten.
2. Vgl. § 63 AVG, BGBl. Nr. 172/1950.

Schlagworte

RGBl. Nr. 101/1896, Rekurs, Exekutionstitel, Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021389

Alte Dokumentnummer

N2189710422S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P3/NOR12021389