Norm Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften× ▾ ‹›Gliederung Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften Fassungen (Gesetz) ab 12.05.1903 — RGBl. Nr. 71/1903 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 12.05.190330.06.2013 RGBl. Nr. 71/1903 (Stammfassung) · aufgehoben Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 12.05.1903 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 1.§ 2§ 2.§ 3§ 3.§ 4§ 4.