Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5. Das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene internationale Zivilprozeßübereinkommen ist, soweit es durch die vorliegende Vereinbarung nicht abgeändert wird, hinsichtlich der von ihm geregelten Fragen auch weiterhin für die Beziehungen der beiden Vertragsstaaten maßgebend.
Anmerkung
Jede Bezugnahme auf das Haager Prozeßübereinkommen von 1905 ist durch
eine solche auf das Haager Prozeßübereinkommen von 1954, BGBl.
Nr. 91/1957, zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12023805
Alte Dokumentnummer
N2193016876R