(1)Absatz eins,In Verfahren nach § 16 Abs. 2 Z 12, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen. Der Senat entscheidet über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, und über den Widerruf der bedingten Entlassung. In den übrigen Fällen sowie über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs. 1), entscheidet der Vorsitzende allein.In Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12,, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen. Der Senat entscheidet über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, und über den Widerruf der bedingten Entlassung. In den übrigen Fällen sowie über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (Paragraph 46, Absatz eins, StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (Paragraph 152, Absatz eins,), entscheidet der Vorsitzende allein.