RS0131974
Rechtssatz
zuletzt 09.04.2018Strafrecht
Da das Strafvollzugsgesetz keine Vorschriften für den Fall örtlicher Unzuständigkeit kennt, kommt gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG unmittelbar § 38 StPO zur Anwendung, wonach jenes Gericht, dem die Sache überwiesen wurde, die Entscheidung des gemeinsam …