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Art. 20

Fassungen
30.08.1969 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2030.08.196930.09.2000 BGBl. Nr. 324/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

30.08.1969BGBl. Nr. 324/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ARTIKEL 20

  1. Absatz eins,Ein ausgelieferter flüchtiger Rechtsbrecher darf im ersuchenden Staat vor Ablauf von 30 Tagen, nachdem er Gelegenheit hatte, diesen Staat zu verlassen, wegen einer vor einer Auslieferung begangenen strafbaren Handlung oder anderer vor der Auslieferung eingetretener Umstände, mit Ausnahme der strafbaren Handlung, derentwegen er ausgeliefert wurde, nicht in Gewahrsam gehalten oder verfolgt werden, noch darf er vorher vom ersuchenden Staat an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht für strafbare Handlungen, derentwegen der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Zustimmung zur Strafverfolgung oder zur Auslieferung erteilt.

Schlagworte

Spezialität

Gesetzesnummer

10002152

Dokumentnummer

NOR12027980

Alte Dokumentnummer

N2196913421T