Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 159/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
ARTIKEL 20
(1)Absatz eins,Ein ausgelieferter flüchtiger Rechtsbrecher darf im ersuchenden Staat vor Ablauf von 30 Tagen, nachdem er Gelegenheit hatte, diesen Staat zu verlassen, wegen einer vor einer Auslieferung begangenen strafbaren Handlung oder anderer vor der Auslieferung eingetretener Umstände, mit Ausnahme der strafbaren Handlung, derentwegen er ausgeliefert wurde, nicht in Gewahrsam gehalten oder verfolgt werden, noch darf er vorher vom ersuchenden Staat an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
(2)Absatz 2,Dies gilt nicht für strafbare Handlungen, derentwegen der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Zustimmung zur Strafverfolgung oder zur Auslieferung erteilt.
Dokumentnummer
NOR12027980
Alte Dokumentnummer
N2196913421T