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Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975)

Gliederung Fassung vom 01.01.2002 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
  1. § 1Begriff
  2. § 2Recht und Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums
  3. § 3Mindestanteil
  4. § 4Antragsberechtigung; Ausgleichspflicht
  5. § 5Nutzwert
  6. § 6Nutzfläche
  7. § 7Verbindung mit dem Mindestanteil
  8. § 8Unteilbarkeit
  9. § 9Gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten
  10. § 10Wohnungseigentum der Ehegatten im Todesfall
  11. § 11Wohnungseigentum der Ehegatten bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe
  12. § 12Einverleibung des Wohnungseigentums
Verwaltung der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen
  1. § 13Räumlichkeit
  2. § 13aBeteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung
  3. § 13bMitwirkungsbefugnisse und Willensbildung der Miteigentümer
  4. § 13cWohnungseigentümergemeinschaft
  5. § 14Verwaltung der Liegenschaft
  6. § 15Benützungsregelung
  7. § 16Rücklage
  8. § 17Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
  9. § 18Kündigung der Verwaltung
  10. § 19Aufwendungen
Erträgnisse
  1. § 20§ 20. (1) Für die Erträgnisse gilt, bei Rechtsunwirksamkeit abweichender vertraglicher Vereinbarungen, folgendes:
  2. § 21Erlöschen des Wohnungseigentums und Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
  3. § 22Ausschließung von Miteigentümern
  4. § 23Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren
  5. § 24Rechtsunwirksame Vereinbarungen
  6. § 24aGrundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
  7. § 24bZustimmung zur Nachfinanzierung
  8. § 24cRangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
  9. § 25Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts
  10. § 25aZustimmung zur Sanierung
  11. § 26Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
  12. § 27Gerichtsgebühren
  13. § 28Inkrafttreten
  14. § 29Außerkrafttreten, Übergang
  15. § 30Vollziehung
Übergangs- und Schlussbestimmungen aus Novellen
  1. Art. 3 (ÜR)
  2. Art. 9 (ÜR)Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
  3. Art. 32 (ÜR)Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen