Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.Paragraph 49, (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2)Absatz 2,Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.Die Konzession gemäß Paragraph 2, für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.
(3)Absatz 3,Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den Paragraphen 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
Dokumentnummer
NOR12040368
Alte Dokumentnummer
N2199850712L