Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Außerbörsliche Umsätze
§ 65. Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden. Die Börsekammer hat diese Meldungen spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen. Paragraph 65, Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden. Die Börsekammer hat diese Meldungen spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12034935
Alte Dokumentnummer
N2198910325H