Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Gleichwertigkeit der Informationen
§ 94.Paragraph 94,
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2 c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;eine Spezifikation der in Paragraph 91, Absatz eins a, genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
eine Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus und angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen für die Ausnahmebestimmungen gemäß § 91 Abs. 2 und 2a zu regeln;eine Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus und angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen für die Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 91, Absatz 2 und 2 a zu regeln;
die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß Paragraph 91 a, festzulegen;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,) einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;
zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des Paragraph 92 a, Absatz 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß Paragraph 93, Absatz 3, zu normieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
NOR40134949