Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erwachsenenschutzvereinsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Eignung eines Vereins
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,Beratung im Sinn des Paragraph 4, zu erteilen,
im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der Paragraphen 4 a und 4 b durchzuführen,
nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,nach Paragraph 4 c, bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,nach Paragraph 4 d, Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,in Erwachsenenschutzverfahren nach Paragraph 119, AußStrG als Rechtsbeistand, nach Paragraph 120, AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach Paragraph 131, AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte odergemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder
gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
(2)Absatz 2,Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3)Absatz 3,In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Dokumentnummer
NOR40192765