Rechtstracker.at

Art. 3 § 15

Fassungen
01.04.2002 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 270/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 1501.04.200231.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 270/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 3 § 1501.01.199831.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 31/1998
Art. 3 § 1501.04.199631.12.1997 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 270/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

  1. Absatz eins,[Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]

    Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:

    1. Litera i
      Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,
    2. Sub-Litera, i, i
      die benannten Vertragsparteien,
    3. iii
      eine Wiedergabe der Marke,
    4. Sub-Litera, i, v
      die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,
    so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt.
  2. Absatz 2,[Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]

    In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 270/2002

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40038446