Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.08.1998 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.08.199831.12.2014 BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.08.1998BGBl. II Nr. 256/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Index

25/01 Strafprozess

Text

Aktenbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Alle Verschlußsachen, die dieselbe Sache betreffen, sind zu einem Verschlußakt zu vereinigen; die Paragraphen 371 bis 384 in Verbindung mit Paragraph 507, Absatz eins, Geo in der jeweils geltenden Fassung sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Der Verschlußakt und alle Verschlußsachen sind rechts oben, der Verschlußakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluß“ zu bezeichnen. Der Verschlußakt ist in einen Aktendeckel (Paragraph 381, Absatz 2 und 3 Geo) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und dem Vermerk „Verschluß“ oder „Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.
  2. Absatz 2,Über jeden Verschlußakt ist bei Gericht ein Verfügungsbogen zu führen, der über den Lauf des Aktes, über die mit ihm befaßten und über diejenigen Personen Aufschluß gibt, denen Akteneinsicht gewährt wurde oder denen Abschriften (Ablichtungen) ausgefolgt wurden. Der Verfügungsbogen hat in der zuständigen Geschäftsabteilung zu verbleiben.

Anmerkung

Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10003595

Dokumentnummer

NOR12040106

Alte Dokumentnummer

N2199812115O