Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Aktenbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Alle Verschlußsachen, die dieselbe Sache betreffen, sind zu einem Verschlußakt zu vereinigen; die §§ 371 bis 384 in Verbindung mit § 507 Abs. 1 Geo in der jeweils geltenden Fassung sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Der Verschlußakt und alle Verschlußsachen sind rechts oben, der Verschlußakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluß“ zu bezeichnen. Der Verschlußakt ist in einen Aktendeckel (§ 381 Abs. 2 und 3 Geo) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und dem Vermerk „Verschluß“ oder „Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.Alle Verschlußsachen, die dieselbe Sache betreffen, sind zu einem Verschlußakt zu vereinigen; die Paragraphen 371 bis 384 in Verbindung mit Paragraph 507, Absatz eins, Geo in der jeweils geltenden Fassung sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Der Verschlußakt und alle Verschlußsachen sind rechts oben, der Verschlußakt überdies rechts unten, mit dem Vermerk „Verschluß“ zu bezeichnen. Der Verschlußakt ist in einen Aktendeckel (Paragraph 381, Absatz 2 und 3 Geo) zu legen, der außen lediglich mit dem Aktenzeichen und dem Vermerk „Verschluß“ oder „Unterliegt nicht der Akteneinsicht“ zu kennzeichnen ist.
(2)Absatz 2,Über jeden Verschlußakt ist bei Gericht ein Verfügungsbogen zu führen, der über den Lauf des Aktes, über die mit ihm befaßten und über diejenigen Personen Aufschluß gibt, denen Akteneinsicht gewährt wurde oder denen Abschriften (Ablichtungen) ausgefolgt wurden. Der Verfügungsbogen hat in der zuständigen Geschäftsabteilung zu verbleiben.
Anmerkung
Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR12040106
Alte Dokumentnummer
N2199812115O