Norm Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen× ▾ ‹›Gliederung Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen Fassungen (Gesetz) ab 30.08.1986 — BGBl. Nr. 454/1986▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute30.08.1986 § → § BGBl. Nr. 454/1986 03.08.197329.08.1986 BGBl. Nr. 382/1973 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.08.1986 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6AnlagenAnl. 1Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Oesterreichischen Nationalbank wegen Gewährung eines Kredites an die Republik Österreich zwecks Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen