Rechtstracker.at

§ 11 MinStG 1981

Fassungen
31.12.1991 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1131.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 1101.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

(Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Paragraph 11, (1) Enthalten Mineralöle, die in das Zollgebiet eingeführt werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Zollschuldners für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Massengehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, je Kilogramm Eigengewicht zu erstatten oder zu vergüten.

  1. Absatz 2,Wird der Antrag in der Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften gestellt, so hat die Erstattung oder Vergütung zusammen mit der Einhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben zu erfolgen; als Antrag genügt die Angabe der entsprechenden Warenbezeichnung und des Eigengewichts der biogenen Stoffe. Eine in den zollgesetzlichen Vorschriften enthaltene Verpflichtung zur Selbstberechnung von Eingangsabgaben erstreckt sich auch auf den Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
  2. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden. Tritt der Anwendungsfall nach der Stellung des Antrags nach Absatz eins, oder 2 ein, so hat der Antragsteller dies dem Zollamt anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, das für die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr zuständig ist. Für die Erstattung oder Vergütung sind die für die Erhebung des Zolles geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

zu Abs. 2: V: BGBl. Nr. 145/1982

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte

Erstattungsbetrag

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051338

Alte Dokumentnummer

N3199118230J