Rechtstracker.at

§ 31 TabStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 3101.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3131.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3101.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 3101.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 3101.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3101.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 43

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden sind
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins
      1. Litera a
        das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2 und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. Litera b
        im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Tabakwaren im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Absatz 4,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
  4. Absatz 4,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender;
    2. Ziffer 2
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurden;
    3. Ziffer 3
      des Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in ein Drittland ausgeführt wurden.
  5. Absatz 5,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Wird im Fall des Paragraph 30 b, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 30 b, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

Schlagworte

Erstattungsantrag

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40240692