Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von: Paragraph 2, Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von:
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
Drittstaatsangehörigen, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder eine Grenzgängerbewilligung gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung erteilt worden ist;
Drittstaatsangehörigen, die als Praktikanten gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung zu einer Beschäftigung zugelassen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12067132
Alte Dokumentnummer
N4199852761L