Norm Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater× ▾ ‹›Gliederung Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater Fassungen (Gesetz) ab 26.07.1989▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 26.07.198920.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/1999 01.08.197825.07.1989 BGBl. Nr. 368/1978 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 26.07.1989 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Erbringung des Befähigungsnachweises§ 2Prüfung§ 3Prüfungskommission§ 4Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§ 5Ansuchen um Zulassung zur Prüfung§ 6Ladung zur Prüfung§ 7Prüfungsgebühr§ 8ZeugnisSchlußbestimmungen§ 9§ 10AnlagenAnl. 1