Norm Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure× ▾ ‹›Gliederung Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure Fassungen (Gesetz) ab 01.06.1983 — BGBl. Nr. 258/1983 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 01.06.198304.03.2004 BGBl. Nr. 258/1983 (Stammfassung) · aufgehoben Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.06.1983 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Art des Nachweises der Befähigung§ 2Prüfung§ 3Prüfungskommission§ 4Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§ 5Ansuchen um Zulassung zur Prüfung§ 6Ladung zur Prüfung§ 7Prüfungsgebühr§ 8ZeugnisSchlußbestimmungen§ 9§ 10AnlagenAnl. 1