Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1986Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften des Landes befreit jede der vertragschließenden Parteien zur Schaustellung bestimmte Artikel für Messen und Ausstellungen sowie Warenmuster für Werbezwecke, die aus dem Land der anderen vertragschließenden Partei eingeführt werden, von der Entrichtung von Zöllen und Steuern. Diese Artikel und Muster dürfen in dem Land, in das sie eingeführt werden, nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Landes und Bezahlung allfälliger Einfuhrzölle und Steuern veräußert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12074705
Alte Dokumentnummer
N5198619492J