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Art. 5

Fassungen
ab 10.04.1985 — BGBl. Nr. 25/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute10.04.1985 BGBl. Nr. 25/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.04.1985BGBl. Nr. 25/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften des Landes befreit jede der vertragschließenden Parteien zur Schaustellung bestimmte Artikel für Messen und Ausstellungen sowie Warenmuster für Werbezwecke, die aus dem Land der anderen vertragschließenden Partei eingeführt werden, von der Entrichtung von Zöllen und Steuern. Diese Artikel und Muster dürfen in dem Land, in das sie eingeführt werden, nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Landes und Bezahlung allfälliger Einfuhrzölle und Steuern veräußert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006809

Dokumentnummer

NOR12074705

Alte Dokumentnummer

N5198619492J