Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/1998Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 25/1998.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 1998,.
Text
§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung, die in Angelegenheiten des Abschnittes D des Marktordnungsgesetzes an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder an den Milchwirtschaftsfonds gerichtet werden und die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen. Paragraph eins, Für Anbringen im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz Bundesabgabenordnung, die in Angelegenheiten des Abschnittes D des Marktordnungsgesetzes an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder an den Milchwirtschaftsfonds gerichtet werden und die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
NOR12077376
Alte Dokumentnummer
N5199110570X