Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 114.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

                               ANLAGEN

                                                            Anlage I

                                                           ----------

BESTIMMUNG DER BEGRIFFE „KOHLE'' UND „STAHL''

  1. Ziffer eins
    Die Ausdrücke „Kohle'' und „Stahl'' umfassen die auf nachstehender Liste aufgeführten Erzeugnisse.
  2. Ziffer 2
    Die Tätigkeit der Kommission auf dem Gebiet der Edelstähle, des Kokses und des Schrotts muß die besonderen Bedingungen ihrer Herstellung und des Handels mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Die Tätigkeit der Kommission erstreckt sich auf das Gebiet des Gaskokses und der Braunkohle, die nicht zur Brikett- oder Schwelkoksherstellung verwendet wird, nur insoweit, als von diesen verursachte fühlbare Störungen des Brennstoffmarkts dies erforderlich machen.
  4. Ziffer 4
    Die Tätigkeit der Kommission muß auf den Umstand Rücksicht nehmen, daß die Erzeugung gewisser, auf dieser Liste aufgeführter Erzeugnisse in unmittelbarem Zusammenhang steht mit der von Nebenerzeugnissen, die dort nicht aufgeführt sind, deren Verkaufspreise aber den der Haupterzeugnisse bedingen können.

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  Kennzahl der

OEEC-Nomenklatur                 BEZEICHNUNG DER ERZEUGNISSE

  (als Hinweis)

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    3 000                         BRENNSTOFFE

    3 100             Steinkohle

    3 200             Steinkohlenbriketts

    3 300             Koks, mit Ausnahme von Elektrodenkoks und von

                        Petrolkoks

                        Steinkohlenschwelkoks

    3 400             Braunkohlenbriketts

    3 500             Rohbraunkohle

                        Braunkohlenschwelkoks

    4 000                         EISENINDUSTRIE

    4 100             Rohstoffe für die Erzeugung von Roheisen und

                        Stahl *1)

                        Eisenerz (mit Ausnahme von Schwefelkies)

                        Eisenschwamm und Stahlschwamm *1a)

                        Schrott

                        Manganerz

    4 200             Roheisen und Ferrolegierungen

                        Roheisen für die Erzeugung von Stahl

                        Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten

                        Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan *2)

    4 300             Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl

                      oder Edelstahl einschließlich der zur

                      Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen

                      bestimmten Erzeugnisse

                      Flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken

                      gegossen oder nicht, darunter zu

                      Schmiedezwecken bestimmte Blöcke *3)

                      Halbzeug: Vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel

                      und Brammen, Platinen, warmgewalztes breites

                      Bandeisen (soweit es nicht als Fertigerzeugnis

                      anzusehen ist)

    4 400             Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl

                      oder Edelstahl *4)

                      Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und

                      Laschen, Träger, schwere Formeisen und

                      Stabeisen von 80 mm und mehr, Spundwandeisen

                      Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie

                      Flacheisen unter 150 mm

                      Walzdraht

                      Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl

                      Warmgewalztes Bandeisen

                      (einschl. der Streifen zur Röhrenherstellung)

                      Warmgewalzte Bleche unter 3 mm Stärke (mit oder

                      ohne Überzug)

                      Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und

                      mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr

    4 500           Weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus

                    Eisen, Stahl oder Edelstahl *5)

                      Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech,

                      verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug

                      versehene Bleche Kaltgewalzte Bleche unter 3 mm

                      Stärke

                      Transformatoren- und Dynamobleche

                      Zur Herstellung von Weißblech bestimmtes

                      Bandeisen

                      Kaltgewalzte Bleche, in Form von

                      Rollen oder Tafeln, mit einer Dicke von 3 mm

                      oder mehr

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*1) Nicht einbegriffen sind die unter Kennzahl Nr. 4 190 der OEEC-Nomenklatur angeführten Rohstoffe (andere sonst nicht genannte Rohstoffe für die Erzeugung von Roheisen und Stahl), die in der vorliegenden Aufzählung nicht enthalten sind. Nicht einbegriffen sind insbesondere die feuerfesten Stoffe.
*1a) Ausdrücklich einbegriffen sind das eigentliche Schwammeisen,
auch in Brikettform, die Luppen und ähnliche Erzeugnisse. *2) Nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen. *3) Die Erzeugung von Stahlformguß, der für die Gießereien bestimmt
ist, untersteht der Kommission nur in den Fällen, in denen sie als Tätigkeit der eigentlichen Stahlindustrie zu gelten hat.
Die übrige Erzeugung von Stahlguß für Gießereien, z. B. die der kleinen und mittelgroßen unabhängigen Gießereien, unterliegt lediglich statistischen Kontrollen, ohne daß daraus für sie diskriminierende Maßnahmen erwachsen.

*4)  Nicht einbegriffen sind Stahlformguß, Schmiedestücke und die

     nach pulvermetallurgischem Verfahren hergestellten Erzeugnisse.

*5)  Nicht einbegriffen sind Stahlröhren (nahtlos oder geschweißt),

     kaltgewalztes Bandeisen mit weniger als 500 mm Breite (soweit es

     nicht zur Weißblechherstellung bestimmt ist), gezogener Draht,

     Blankstahl und Gußstücke (Röhren, Gußeisenrohre und

     Rohrleitungszubehör, schwere Gußstücke).

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Schlagworte

Brikettherstellung, Rohfertigerzeugnis, Stabeisen, Grobblech, Transformatorenblech

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085976

Alte Dokumentnummer

N5199546007J