Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.05.1999 bis 23.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.05.199923.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002
Anl. 414.01.199530.04.1999 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

römisch zwei - Protokolle

PROTOKOLL

ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR

KOHLE UND STAHL

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE,

IN DEM WUNSCHE, die in Artikel 45 des Vertrags vorgesehene Satzung

festzulegen,

HABEN folgendes VEREINBART:

Artikel 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 7 des Vertrags geschaffenen Gerichtshofes gelten die Bestimmungen des Vertrags und dieser Satzung.

TITEL römisch eins

DIE RICHTER

Eid

Artikel 2

Jeder Richter hat vor Aufnahme seiner amtlichen Tätigkeit in öffentlicher Sitzung einen Eid zu leisten, daß er sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.

Vorrechte und Immunitäten

Artikel 3

Die Richter genießen Immunität gegen gerichtliche Verfolgung. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, genießen sie diese Immunität auch nach Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeit.

Der Gerichtshof kann in Plenarsitzung diese Immunität aufheben.

Wird nach Aufhebung der Immunität gegen einen Richter ein Strafverfahren eingeleitet, so entscheidet in jedem Mitgliedstaat das Gericht, das für Verfahren gegen Richter der obersten nationalen Gerichte zuständig ist.

(Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 28 Absatz 2 des Fusionsvertrags) (Siehe Artikel 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der wie folgt lautet:

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.)

Mit dem Richteramt unvereinbare Tätigkeiten

Artikel 4

Die Richter dürfen weder eine politische Funktion noch eine Verwaltungstätigkeit ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit ausnahmsweise einer Abweichung von dieser Vorschrift zustimmt.

Während ihrer Amtszeit und drei Jahre nach deren Beendigung dürfen sie sich weder an Geschäften, die Kohle und Stahl betreffen, unmittelbar oder mittelbar beteiligen noch daran beteiligt bleiben.

Gehaltsansprüche

Artikel 5

(Aufgehoben durch Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Fusionsvertrags) (Siehe Artikel 6 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet:

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.)

Beendigung des Richteramtes

Artikel 6

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen endet das Amt eines Richters durch Tod oder Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates wird der Sitz frei.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen der nachstehende Artikel 7 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

Artikel 7

Die Richter können ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn sie nach einstimmigem Urteil der anderen Richter nicht mehr die erforderlichen Vorbedingungen erfüllen.

Die Präsidenten des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments sind hiervon durch den Kanzler des Gerichtshofes zu benachrichtigen.

Mit dieser Benachrichtigung wird der Sitz frei.

Artikel 8

Der anstelle eines Mitglieds des Gerichtshofes, dessen Mandat noch nicht abgelaufen ist, ernannte Richter beendet die Amtszeit seines Vorgängers.

TITEL römisch zwei

ORGANISATION

Artikel 9

Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler des Gerichtshofes sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofes zu wohnen.

Artikel 10

Der Gerichtshof wird bei seiner Tätigkeit von zwei Generalanwälten und einem Kanzler unterstützt.

Generalanwälte

Artikel 11

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit mündliche und begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Streitsachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 31 des Vertrags näher bestimmten Aufgabe zu unterstützen.

Artikel 12

Die Generalanwälte werden für die Dauer von sechs Jahren nach denselben Bedingungen wie die Richter ernannt. Eine teilweise Neubesetzung erfolgt alle drei Jahre. Der Generalanwalt, dessen Stelle nach Ablauf der ersten dreijährigen Periode neu zu besetzen ist, wird durch das Los bestimmt. Die Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 des Vertrags und des Artikels 6 dieser Satzung finden auf die Generalanwälte Anwendung.

Artikel 13

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2 bis 5 und 8 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

Die Generalanwälte können ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn sie nicht mehr die erforderlichen Vorbedingungen erfüllen. Der Rat entscheidet hierüber einstimmig nach Stellungnahme des Gerichtshofes.

Der Kanzler des Gerichtshofes

Artikel 14

Der Kanzler wird von dem Gerichtshof ernannt; dieser legt das Statut des Kanzlers unter Berücksichtigung des nachstehenden Artikels 15 fest. Der Kanzler hat vor dem Gerichtshof einen Eid zu leisten, daß er sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.

(Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 28 Absatz 2 des Fusionsvertrags) (Siehe Artikel 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der wie folgt lautet:

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.)

Artikel 15

(Aufgehoben durch Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Fusionsvertrags) (Siehe Artikel 6 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet:

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.)

Personal des Gerichtshofes

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
  2. Absatz 2,Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Gerichtshofes die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.

Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Arbeitsweise des Gerichtshofes

Artikel 17

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit in ständiger Tagung aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlich notwendigen Ausnahmen festgesetzt.

Bildung des Gerichtshofes

Artikel 18

Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte zwei Kammern mit je drei Richtern bilden, die bestimmte Untersuchungsaufgaben erledigen oder bestimmte Streitsachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer Geschäftsordnung, die der Gerichtshof erläßt.

Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofes sind gültig, wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.

Über Klagen der Staaten oder des Rates kann in allen Fällen nur in Plenarsitzungen entschieden werden.

Einzelbestimmungen

Artikel 19

Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, bei der sie vorher als Bevollmächtigte, Rechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in irgendeiner anderen Eigenschaft berufen waren.

Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung eines bestimmten Falles aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung in einem bestimmten Fall aus einem besonderen Grund für nicht angebracht, so setzt er ihn hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich für die Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann zur Begründung eines Antrags auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern nicht die Staatsangehörigkeit eines Richters anführen; ebenso kann sie nicht geltend machen, daß dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

TITEL römisch drei

VERFAHREN

Vertretung und Beistand der Parteien

Artikel 20

Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch Bevollmächtigte vertreten, die für jede Streitsache ernannt werden; der Bevollmächtigte kann sich des Beistands eines Anwalts bedienen, der zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.

Die Unternehmen und alle anderen natürlichen und juristischen Personen müssen sich des Beistands eines Anwalts bedienen, der zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen ist.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten und Anwälte genießen die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Garantien nach Maßgabe einer Ordnung, die vom Gerichtshof erlassen wird und der einstimmigen Zustimmung des Rates bedarf.

Der Gerichtshof hat nach näherer Bestimmung dieser Ordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Anwälten alle den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Universitätsprofessoren, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Gesetze ihnen ein Recht zu plädieren geben, genießen beim Gerichtshof die den Anwälten in diesem Artikel zuerkannten Befugnisse.

Verfahrensabschnitte

Artikel 21

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in zwei Teile: ein schriftliches Verfahren und ein mündliches.

Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Einwendungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien und die Organe der Gemeinschaft, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Übermittlung erfolgt durch den Kanzler in der Ordnung und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.

Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichtes sowie die Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Bevollmächtigten und Anwälte und der Schlußanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof.

Klageschrift

Artikel 22

Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer Klageschrift bei dem Kanzler. Die Klageschrift muß den Namen und Wohnsitz der Partei und die Eigenschaft des Unterzeichnenden, den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe angeben.

Ihr ist gegebenenfalls die Entscheidung beizufügen, deren Aufhebung beantragt wird, oder im Falle einer Untätigkeitsklage eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Antrag auf eine Entscheidung gestellt wurde. Sind diese Unterlagen der Klageschrift nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der Frist für die Klageerhebung erfolgt.

Übersendung der Vorgänge

Artikel 23

Wird die Entscheidung eines Organs der Gemeinschaft mit einer Klage angefochten, so hat dieses Organ dem Gerichtshof alle Vorgänge zu der bei dem Gerichtshof anhängig gemachten Streitsache zu übersenden.

Untersuchungsmaßnahmen

Artikel 24

Der Gerichtshof kann von den Parteien, ihren Vertretern oder Bevollmächtigten sowie von den Regierungen der Mitgliedstaaten die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof dies ausdrücklich fest.

Artikel 25

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Körperschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Organe nach seiner Wahl mit der Vornahme von Untersuchungen oder der Abgabe eines Gutachtens betrauen; zu diesem Zweck kann er eine Liste der als Sachverständige zugelassenen Personen oder Organisationen aufstellen.

Öffentlichkeit der Verhandlung

Artikel 26

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof aus wichtigem Grund etwas anderes beschließt.

Protokoll

Artikel 27

Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Kanzler zu unterzeichnen ist.

Verhandlung

Artikel 28

Die Terminliste wird durch den Vorsitzenden festgelegt.

Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden. Sie können eidlich vernommen werden.

Ebenso kann der Gerichtshof während der Verhandlung die Sachverständigen und die mit einer Untersuchung beauftragten Personen sowie die Parteien selbst vernehmen; jedoch können für die letzteren nur ihre bevollmächtigten Vertreter oder ihre Anwälte plädieren.

Wird festgestellt, daß ein Zeuge oder Sachverständiger Tatsachen, über die er ausgesagt hat oder vom Gerichtshof befragt worden ist, verschwiegen oder falsch dargestellt hat, so ist der Gerichtshof berechtigt, sich wegen dieser Verfehlung an den Justizminister des Staates zu wenden, dem der Zeuge oder Sachverständige angehört, damit die von den nationalen Gesetzen angedrohten Strafen verhängt werden.

Dem Gerichtshof stehen gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse nach Maßgabe einer Vorschrift zu, die vom Gerichtshof erlassen wird und der einstimmigen Zustimmung des Rates bedarf.

Beratungsgeheimnis

Artikel 29

Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.

Urteile

Artikel 30

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen und haben die Namen der mitwirkenden Richter zu enthalten.

Artikel 31

Die Urteile werden von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und dem Kanzler unterzeichnet. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.

Kosten

Artikel 32

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

Vorläufige Entscheidungen

Artikel 33

Der Präsident des Gerichtshofes kann in einem in der Verfahrensordnung geregelten abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann, vorläufige Entscheidungen treffen; diese können auf Anträgen beruhen, mit denen ein Vollzugsaufschub nach Artikel 39 Absatz 2 des Vertrags, der Erlaß einstweiliger Anordnungen nach Absatz 3 desselben Artikels oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 92 Absatz 3 begehrt wird.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der in Artikel 18 dieser Satzung vorgesehenen Geschäftsordnung vertreten.

Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter erlassene Entscheidung stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache in keiner Weise vor.

Intervention

Artikel 34

Natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits haben, können sich am Streit beteiligen.

Mit den Anträgen der Beitrittserklärung können nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden.

Versäumnisurteil

Artikel 35

Stellt bei einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof etwas anderes beschließt.

Drittwiderspruch

Artikel 36

Natürliche und juristische Personen sowie die Organe der Gemeinschaft können in den von der Verfahrensordnung bestimmten Fällen und unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen Einspruch gegen die erlassenen Urteile erheben, auch wenn sie nicht am Streit beteiligt waren.

Auslegung

Artikel 37

Entsteht ein Streit über Sinn und Tragweite eines Urteils, so hat der Gerichtshof auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft, die hieran ein rechtliches Interesse haben, das Urteil auszulegen.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Artikel 38

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur beantragt werden aufgrund der Ermittlung einer Tatsache, die geeignet ist, einen entscheidenden Einfluß auszuüben, und die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragenden Partei unbekannt war.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens Anlaß gebenden Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

Fristen

Artikel 39

Die in den Artikeln 36 und 37 des Vertrags vorgesehenen Klagen müssen innerhalb der im letzten Absatz des Artikels 33 vorgesehenen Frist von einem Monat erhoben werden.

Besondere Fristen mit Rücksicht auf die Entfernung werden durch die Verfahrensordnung festgelegt.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Beteiligte dartut, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Verjährung

Artikel 40

Die in Artikel 40 Absatz 1 und 2 des Vertrags vorgesehenen Klagen verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Umstands, der zu ihrer Erhebung Anlaß gibt. Die Verjährung wird durch die Einreichung der Klageschrift bei dem Gerichtshof oder durch den vorangehenden Antrag unterbrochen, den der Betroffene an das zuständige Organ der Gemeinschaft richten kann. In diesem Fall muß die Klage innerhalb der im letzten Absatz des Artikels 33 vorgesehenen Frist von einem Monat erhoben werden; die Bestimmungen des letzten Absatzes des Artikels 35 sind gegebenenfalls anzuwenden.

Sondervorschriften für Streitigkeiten unter Mitgliedstaaten

Artikel 41

Wird aufgrund des Artikels 89 des Vertrags ein Streit zwischen Mitgliedstaaten dem Gerichtshof unterbreitet, so werden die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dem Kanzler über den Gegenstand des Streits unterrichtet.

Jeder dieser Staaten hat das Recht, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Die in diesem Artikel genannten Streitsachen müssen von dem Gerichtshof in Plenarsitzung entschieden werden.

Artikel 42

Beteiligt sich ein Staat nach Maßgabe des vorstehenden Artikels an einer dem Gericht unterbreiteten Streitsache, so wirkt die in dem Urteil gegebene Auslegung gegen ihn.

Klagen Dritter

Artikel 43

Die von der Kommission in Anwendung des Artikels 63 Paragraph 2, des Vertrags erlassenen Entscheidungen müssen dem Käufer und den beteiligten Unternehmen zugestellt werden; betrifft die Entscheidung die Gesamtheit oder eine bedeutende Gruppe der Unternehmen, so kann die Zustellung ihnen gegenüber durch eine Veröffentlichung ersetzt werden.

Jeder, gegen den ein Zwangsgeld in Anwendung von Artikel 66 Paragraph 5, Absatz 4 festgesetzt worden ist, kann hiergegen nach Maßgabe des Artikels 36 des Vertrags Klage erheben.

TITEL römisch vier

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Rechtsstellung der Mitglieder und Organisation des Gerichts

Artikel 44

Die Artikel 2, 3, 4, 6 bis 9, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 17,

Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 dieser Satzung finden auf das Gericht und dessen Mitglieder entsprechende Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 7 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts.

Kanzler und Personal

Artikel 45

Das Gericht ernennt einen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Die Artikel 9 und 14 dieser Satzung finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.

Der Präsident des Gerichtshofes und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht

Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

Das Verfahren vor dem Gericht

Artikel 46

Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach dem Dritten Titel dieser Satzung; Artikel 41 und 42 sind gegenstandslos.

Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch die nach Maßgabe von Artikel 32d Absatz 4 des Vertrags erlassene Verfahrensordnung im einzelnen geregelt und ergänzt.

Abweichend von Artikel 21 Absatz 4 dieser Satzung kann der Generalanwalt seine begründeten Schlußanträge schriftlich stellen.

Artikel 47

Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofes eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofes.

Stellt das Gericht fest, daß es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.

Artikel 48

Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

Rechtsmittel zum Gerichtshof

Artikel 49

Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmitttel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.

Artikel 50

Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Gegen die aufgrund des Artikels 39 Absätze 2 und 3 oder des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Die Entscheidung über das gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 33 dieser Satzung.

Artikel 51

Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.

Das Verfahren vor dem Gerichtshof

Artikel 52

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

Aufschiebende Wirkung

Artikel 53

Unbeschadet des Artikels 39 Absätze 2 und 3 des Vertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Abweichend von Artikel 44 des Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine allgemeine Entscheidung oder eine allgemeine Empfehlung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 des Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsaktes oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.

Entscheidung des Gerichtshofes über das Rechtsmittel

Artikel 54

Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofes gebunden.

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.

Verfahrensordnung

Artikel 55

Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates. Diese Verfahrensordnung enthält alle Vorschriften, die für die Anwendung der Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.

Anmerkung, Übergangsbestimmungen:

gestrichen durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,)

Artikel 56

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,)

Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünzig.

Anmerkung

Vertrag von Amsterdam, Art. 7 Z III.2 lit. a:
„Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut der
Titel I und II des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft ersetzt.”

Änderungen durch den Vertrag von Nizza (BGBl. III Nr. 4/2003)
werden auf Grund des Außerkrafttretens nicht berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12091603

Alte Dokumentnummer

N5199958581L