Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 814.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

ERSTER TEIL

INGANGSETZUNG DES VERTRAGS

KAPITEL 1

EINSETZUNG DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT

Die Kommission

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit auf, sobald ihre Mitglieder ernannt sind.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der ihr in Paragraph eins, dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben beginnt die Kommission unverzüglich die ihr durch den Vertrag zugewiesene Tätigkeit auf dem Gebiet der Einholung von Auskünften und der Untersuchungen in der in den Artikeln 46, 47, 48 und 54 Absatz 3 vorgesehenen Weise und mit den dort festgelegten Befugnissen. Sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat, haben ihr die Regierungen gemäß Artikel 67 jede Maßnahme mitzuteilen, die geeignet ist, die Wettbewerbsbedingungen zu verändern; dasselbe gilt für die in Handelsverträgen und Vereinbarungen gleicher Wirkung enthaltenen Bestimmungen über Kohle und Stahl gemäß Artikel 75.

Die Kommission hat aufgrund der von ihr eingeholten Auskünfte über die Ausrüstungen und Programme den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die im vorstehenden Absatz nicht bezeichneten Bestimmungen des Artikels 54 auf die Investitionsprogramme und auf die Vorhaben Anwendung finden, die in diesem Zeitpunkt ausgeführt werden; die Bestimmungen des vorletzten Absatzes dieses Artikels finden jedoch keine Anwendung auf Vorhaben, für welche die Aufträge vor dem 1. März 1951 erteilt worden sind.

Die Kommission übt, soweit erforderlich, vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit an im Benehmen mit den Regierungen die Befugnisse aus, die in Artikel 59 Paragraph 3, vorgesehen sind.

Die übrigen ihr durch den Vertrag zugewiesenen Tätigkeiten hat die Kommission erst von dem Zeitpunkt an auszuüben, der für jedes der in Betracht kommenden Erzeugnisse den Beginn der Übergangszeit darstellt.

  1. Absatz 3,Zu den oben vorgesehenen Zeitpunkten hat die Kommission den Mitgliedstaaten hinsichtlich jeder ihrer Tätigkeiten mitzuteilen, daß sie zu deren Aufnahme in der Lage ist. Bis zu dieser Mitteilung werden die entsprechenden Befugnisse weiter von den Mitgliedstaaten ausgeübt.

Von einem Zeitpunkt an, den die Kommission nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit festzusetzen hat, haben sich jedoch die Kommission und die Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen zu setzen, bevor die Mitgliedstaaten von ihnen beabsichtigte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Fragen erlassen, die nach dem Vertrag zur Zuständigkeit der Kommission gehören.

  1. Absatz 4,Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 67 über die Wirkung neuer Maßnahmen hat die Kommission zusammen mit den beteiligten Regierungen zu prüfen, wie sich die bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Preisfestsetzung für die ihrer Zuständigkeit nicht unterstehenden Nebenerzeugnisse, auf die Kohle- und Stahlindustrie auswirken; das gleiche gilt für die vertraglichen Regelungen der Sozialversicherung, soweit diese die gleichen Wirkungen haben wie die auf diesem Gebiet geltenden Verwaltungsvorschriften. Stellt sie fest, daß einzelne dieser Vorschriften für sich allein oder durch die von ihnen begründeten Unterschiede zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie entweder auf dem Markt des betreffenden Landes oder auf dem übrigen Teil des gemeinsamen Marktes oder auf den Ausfuhrmärkten erheblich zu verfälschen, so hat sie nach Anhörung des Rates den beteiligten Regierungen Maßnahmen jeder Art vorzuschlagen, die sie zur Berichtigung solcher Vorschriften oder zum Ausgleich ihrer Auswirkungen für geeignet hält.
  2. Absatz 5,Um ihre Tätigkeit auf Grundlagen aufbauen zu können, die von den unterschiedlichen Praktiken der Unternehmen unabhängig sind, hat die Kommission im Benehmen mit den Regierungen, den Unternehmen und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern, den Verbrauchern und Händlern zu prüfen, wie vergleichbar gemacht werden können:
    • Strichaufzählung
      die Preisstaffeln, die für die verschiedenen Güteklassen im Umkreis um den Durchschnittspreis der Erzeugnisse oder für die aufeinanderfolgenden Bearbeitungsstufen der Erzeugnisse angewandt werden,
    • Strichaufzählung
      die Berechnung der Abschreibungsrückstellungen.
  3. Absatz 6,Während der Anlaufzeit besteht die Hauptaufgabe der Kommission darin, mit den Unternehmen und deren Verbänden und den Arbeitnehmer-, Verbraucher- und Händlerverbänden in Verbindung zu treten, um sich eine konkrete Kenntnis der Gesamtlage und der besonderen Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft zu verschaffen.

Mit Hilfe der Auskünfte, die sie über die Märkte, die Versorgung, die Produktionsbedingungen der Unternehmen, die Lebensbedingungen der Arbeiterschaft sowie die Modernisierungs- und Ausrüstungsprogramme einholt, hat sie zusammen mit allen Beteiligten, und um deren gemeinsames Handeln zu erhellen, eine Gesamtübersicht über die Lage der Gemeinschaft aufzustellen.

Aufgrund dieser Fühlungnahmen und dieser Kenntnis der Gesamtlage sind die Maßnahmen vorzubereiten, die zur Errichtung des gemeinsamen Marktes und zur Erleichterung einer Anpassung der Erzeugung erforderlich sind.

Der Rat

Paragraph 3

Der Rat tritt in dem Monat zusammen, der auf den Beginn der Tätigkeit der Kommission folgt.

Der Beratende Ausschuß

Paragraph 4

Für die Bildung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 18 des Vertrags haben die Regierungen der Kommission, sobald diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat, alle Auskünfte über die Verhältnisse der Erzeuger-, Arbeitnehmer- und Verbraucherorganisationen mitzuteilen, die in jedem Land für Kohle und Stahl bestehen, insbesondere über die Zusammensetzung, den geographischen Bereich, die Satzungen, die Befugnisse und die Aufgaben dieser Organisationen.

Aufgrund dieser Auskünfte hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beschluß des Rates über die Bestimmung der Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen herbeizuführen, die Kandidaten vorzuschlagen haben.

Der Beratende Ausschuß muß in dem auf diesen Beschluß folgenden Monat gebildet werden.

Der Gerichtshof

Paragraph 5

Der Gerichtshof nimmt seine Tätigkeit auf, sobald seine Mitglieder ernannt sind. Die erste Ernennung des Präsidenten erfolgt nach denselben Bestimmungen wie die Ernennung des Präsidenten der Kommission.

Der Gerichtshof hat sich innerhalb von drei Monaten eine Verfahrensordnung zu geben.

Klagen können erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verfahrensordnung an erhoben werden. Die Auferlegung von Zwangsgeldern und die Einziehung von Geldbußen werden bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt.

Die Fristen für die Erhebung von Klagen beginnen erst vom gleichen Zeitpunkt an zu laufen.

Die Versammlung

Paragraph 6

Die Versammlung tritt einen Monat nach Beginn der Tätigkeit der Kommission auf Einberufung durch deren Präsidenten zusammen, um die Mitglieder ihres Büros zu wählen und ihre Geschäftsordnung auszuarbeiten. Bis zur Wahl der Mitglieder des Büros führt der Alterspräsident den Vorsitz.

Fünf Monate nach Beginn der Tätigkeit der Kommission hält sie eine zweite Sitzung ab, um einen Gesamtbericht über die Lage der Gemeinschaft entgegenzunehmen, dem der erste Haushaltsvoranschlag beigefügt wird.

Finanz- und Verwaltungsbestimmungen

Paragraph 7

Das erste Rechnungsjahr erstreckt sich von dem Zeitpunkt, an dem die Kommission ihre Tätigkeit aufnimmt, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

Die in Artikel 50 des Vertrags vorgesehene Umlage kann von der Aufstellung des ersten Haushaltsvoranschlags an erhoben werden. Für

den Übergang und zur Bestreitung der ersten Verwaltungsausgaben haben die Mitgliedstaaten rückzahlbare und unverzinsliche Vorschüsse im Verhältnis ihrer Beiträge zu der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zu leisten.

(Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 24 Absatz 2 des Fusionsvertrags) (Siehe Artikel 24 Absatz 1 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet:

  1. Absatz eins,Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden beim Inkrafttreten dieses Vertrags Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften und gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.)

KAPITEL 2

ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES

Paragraph 8

Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird vorbereitet durch die Einsetzung aller Organe der Gemeinschaft, durch umfassende Fühlungnahmen der Kommission mit den Regierungen, den Unter nehmen Anmerkung, richtig: Unternehmen) und ihren Verbänden, den Arbeitnehmern und Verbrauchern und durch den sich aus den so erhaltenen Auskünften ergebenden allgemeinen Überblick über die Lage der Gemeinschaft; sie ergibt sich aus den Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 4 des Vertrags.

Diese Maßnahmen treten unbeschadet der in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Vorschriften in Kraft, und zwar:

  1. Litera a
    soweit es sich um Kohle handelt, sobald die Kommission die Einsetzung der im Dritten Teil Kapitel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Einrichtungen für die Ausgleichszahlungen bekanntgegeben hat;
  2. Litera b
    soweit es sich um Eisenerz und Schrott handelt, zu demselben Zeitpunkt wie für Kohle;
  3. Litera c
    soweit es sich um Stahl handelt, zwei Monate nach dem vorstehend vorgesehenen Zeitpunkt.
Die nach den Vorschriften des Dritten Teiles dieses Abkommens für Kohle vorgesehenen Einrichtungen für die Ausgleichszahlungen sind binnen sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit der Kommission zu schaffen.
Etwa erforderliche zusätzliche Fristen sind auf Vorschlag der Kommission durch den Rat festzusetzen.

Beseitigung der Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen

Paragraph 9

Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Vorschriften haben die Mitgliedstaaten alle Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßige Beschränkungen jeder Art für den Verkehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft zu den Zeitpunkten zu beseitigen, die zur Errichtung des gemeinsamen Marktes gemäß Paragraph 8, für Kohle, Eisenerz und Schrott einerseits sowie für Stahl andererseits vorgesehen sind.

Transportwesen

Paragraph 10

Ein Ausschuß von Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden, ist von der Kommission mit der Ausarbeitung von Vorschriften zu beauftragen, die zur Erreichung der in Artikel 70 des Vertrags bestimmten Ziele den Regierungen für die Transporte von Kohle und Stahl vorzuschlagen sind; die Kommission hat diesen Ausschuß unverzüglich einzuberufen.

Die zur Herbeiführung des Einverständnisses der Regierungen mit den verschiedenen vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlichen Verhandlungen sind unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 70 letzter Absatz von der Kommission in die Wege zu leiten; diese hat gleichfalls die etwa notwendigen Verhandlungen mit beteiligten dritten Staaten einzuleiten.

Die von dem Ausschuß zu prüfenden Maßnahmen sind folgende:

  1. Ziffer eins
    Beseitigung der zu den Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 2 im Widerspruch stehenden Diskriminierungen;
  2. Ziffer 2
    für die Transporte innerhalb der Gemeinschaft Aufstellung von direkten internationalen Tarifen, die die Gesamtentfernung berücksichtigen und einen degressiven Charakter tragen, ohne der Aufteilung der Frachten auf die beteiligten Verkehrsunternehmen vorzugreifen;
  3. Ziffer 3
    Prüfung der bei den verschiedenen Beförderungsarten für Kohle und Stahl angewandten Frachten und Beförderungsbedingungen aller Art, damit sie im Rahmen der Gemeinschaft aufeinander abgestimmt werden, soweit dies für das ordnungsgemäße Arbeiten des gemeinsamen Marktes erforderlich ist; dabei sind unter anderem die Selbstkosten der Transporte zu berücksichtigen.
Der Sachverständigenausschuß hat seine Arbeiten spätestens innerhalb folgender Fristen abzuschließen:
  • Strichaufzählung
    drei Monate für die unter 1 genannten Maßnahmen;
  • Strichaufzählung
    zwei Jahre für die unter 2 und 3 genannten Maßnahmen.
Die unter 1 genannten Maßnahmen treten spätestens mit der Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle in Kraft.
Die unter 2 und 3 genannten Maßnahmen treten gleichzeitig in Kraft, sobald das Einverständnis der Regierungen vorliegt. Falls jedoch zweieinhalb Jahre nach Errichtung der Kommission das Einverständnis der Regierungen der Mitgliedstaaten mit den unter 3 genannten Maßnahmen nicht herbeigeführt sein sollte, treten die unter 2 genannten Maßnahmen zu einem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt allein in Kraft. In diesem Fall hat die Kommission auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses die ihr notwendig erscheinenden Empfehlungen zu erteilen, um jede schwere Störung im Transportwesen zu vermeiden.
Die in Artikel 70 Absatz 4 genannten und bei der Einsetzung der Kommission geltenden Tarifbestimmungen sind der Kommission mitzuteilen; diese hat für ihre Abänderung die Fristen zu bewilligen, die erforderlich sind, um jede schwere wirtschaftliche Störung zu vermeiden.
Der Sachverständigenausschuß hat Abänderungen auszuarbeiten und den beteiligten Regierungen vorzuschlagen; diese werden die luxemburgische Regierung ermächtigen, die vorgeschlagenen Abänderungen auf die oben näher bezeichneten Maßnahmen und Grundsätze anzuwenden, um der besonderen Lage der luxemburgischen Eisenbahn Rechnung zu tragen.
Die beteiligten Regierungen werden nach Anhörung des Sachverständigenausschusses die luxemburgische Regierung, soweit es die besondere Lage erfordert, ermächtigen, die angenommene Lösung während des Dauerzustands weiter anzuwenden.
Solange über die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen keine Einigung zwischen den beteiligten Regierungen erzielt werden kann, braucht die luxemburgische Regierung die in Artikel 70 des Vertrags und in diesem Paragraphen angegebenen Grundsätze nicht anzuwenden.

Subventionen, unmittelbare oder mittelbare Beihilfen, Sonderlasten

Paragraph 11

Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben der Kommission, sobald diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat, von Beihilfen und Subventionen jeder Art, die den Kohle- und Stahlindustrien in ihren Ländern zugute kommen, oder von den ihnen auferlegten Sonderlasten Kenntnis zu geben. Stimmt die Kommission der Beibehaltung dieser Beihilfen, Subventionen oder Sonderlasten und den Bedingungen für ihre Beibehaltung nicht zu, so sind sie zu den von der Kommission bestimmten Zeitpunkten und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen nach Anhörung des Rates einzustellen, ohne daß diese Einstellung vor dem Zeitpunkt verbindlich werden kann, der den Beginn der Übergangszeit für die in Betracht kommenden Erzeugnisse darstellt.

Monopolartige Absprachen und Organisationen

Paragraph 12

Alle Auskünfte über die in Artikel 65 genannten Absprachen oder Organisationen sind der Kommission gemäß Paragraph 3, des genannten Artikels zu erteilen.

Verweigert die Kommission die Erteilung der in Paragraph 2, des genannten Artikels vorgesehenen Genehmigungen, so hat sie angemessene Fristen festzusetzen, nach deren Ablauf die in demselben Artikel vorgesehenen Verbote wirksam werden.

Um die Liquidierung der gemäß Artikel 65 verbotenen Organisationen zu erleichtern, kann die Kommission Liquidatoren ernennen, die ihr gegenüber verantwortlich sind und auf ihre Weisungen handeln.

Unter Mitwirkung dieser Liquidatoren prüft sie die entstehenden Probleme und die Mittel, die zur Anwendung gebracht werden müssen, um

  • Strichaufzählung
    die wirtschaftlichste Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse und insbesondere der verschiedenen Sorten und Güteklassen von Kohle sicherzustellen;
  • Strichaufzählung
    bei einem Nachlassen der Nachfrage jede Beeinträchtigung der Produktionskapazität und insbesondere der für die Versorgung des gemeinsamen Marktes in normalen Zeiten oder in Zeiten der Hochkonjunktur erforderlichen Kohlenbergbauanlagen zu vermeiden;
  • Strichaufzählung
    eine ungleichmäßige Aufteilung der verringerten Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus einem Nachlassen der Nachfrage ergeben könnten, auf die Arbeitnehmer zu vermeiden.
Die Kommission schafft aufgrund dieser Prüfungen und im Einklang mit den ihr übertragenen Aufgaben die Verfahren und Organisationen, die zu schaffen ihr der Vertrag Spielraum läßt und die sie zur Lösung dieser Probleme bei Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere nach den Artikeln 53, 57, 58 und Kapitel 5 des Titels römisch drei, für zweckdienlich hält, ohne daß deren Bestand auf die Übergangszeit beschränkt wäre.

Paragraph 13

Die Bestimmungen des Artikels 66 Paragraph 5, sind anwendbar, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist. Sie können außerdem auf Zusammenschlüsse angewendet werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bewirkt worden sind, wenn die Kommission nachweist, daß dieses Vorgehen erfolgt ist, um der Anwendung des Artikels 66 zu entgehen.

Bis zum Erlaß der in Artikel 66 Paragraph eins, vorgesehenen Verordnung bedarf das in diesem Paragraphen bezeichnete Vorgehen keiner vorherigen Zustimmung. Die Kommission ist nicht verpflichtet, über die ihr eingereichten Anträge auf Zustimmung sofort zu entscheiden.

Bis zum Erlaß der in Artikel 66 Paragraph 4, vorgesehenen Verordnung können die in diesem Paragraphen erwähnten Auskünfte von den der Zuständigkeit der Kommission unterstehenden Unternehmen nur unter den in Artikel 47 vorgesehenen Voraussetzungen verlangt werden.

Die in Artikel 66 Paragraphen eins und 4 vorgesehenen Verordnungen sind innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Tätigkeit der Kommission zu erlassen.

Die Kommission holt bei den Regierungen, den Erzeugerverbänden und den Unternehmen alle zur Anwendung von Artikel 66 Paragraphen 2 und 7 zweckdienlichen Auskünfte über die in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse ein.

Die Bestimmungen des Artikels 66 Paragraph 6, sind je nach dem Inkrafttreten der Vorschriften anwendbar, deren Anwendung sie für zulässig erklären.

Die Bestimmungen des Artikels 66 Paragraph 7, sind vom Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Marktes an gemäß Paragraph 8, dieses Abkommens anwendbar.

ZWEITER TEIL

BEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZU DRITTEN LÄNDERN

KAPITEL 1

VERHANDLUNGEN MIT DRITTEN LÄNDERN

Paragraph 14

Sobald die Kommission ihre Tätigkeit aufgenommen hat, haben die Mitgliedstaaten mit den Regierungen dritter Länder, insbesondere mit der britischen Regierung, Verhandlungen über sämtliche Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern einzuleiten, soweit sie Kohle und Stahl betreffen. Bei diesen Verhandlungen tritt die Kommission als gemeinsame Beauftragte der Mitgliedstaaten auf; sie handelt aufgrund von Weisungen, die der Rat einstimmig beschlossen hat. Vertreter der Mitgliedstaaten können an diesen Verhandlungen teilnehmen.

Paragraph 15

Um den Mitgliedstaaten jede Freiheit zur Aushandlung von Konzessionen seitens dritter Länder zu lassen, insbesondere als Gegenleistung für eine Senkung der Zölle für Stahl im Sinne einer Anpassung an die in der Gemeinschaft angewandten niedrigsten Schutzzölle, vereinbaren die Mitgliedstaaten folgende Bestimmungen, die von der Herstellung des gemeinsamen Marktes für Stahl an gelten:

  • Strichaufzählung
    Im Rahmen von Zollkontingenten bleiben die Benelux-Länder bei den für ihren eigenen Markt bestimmten Einfuhren aus dritten Ländern weiter im Genuß der von ihnen bei Inkrafttreten des Vertrags angewandten Zölle;
  • Strichaufzählung
    sie wenden auf die über dieses Kontingent hinausgehenden Einfuhren, von denen anzunehmen ist, daß sie für andere Länder der Gemeinschaft bestimmt sind, die Zölle an, die im Rahmen der Brüsseler Nomenklatur von 1950 dem niedrigsten bei Inkrafttreten des Vertrags in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Zoll gleichkommen.
Das Zollkontingent wird alljährlich und vorbehaltlich einer alle drei Monate stattfindenden Nachprüfung für jede Rubrik des Benelux-Zolltarifs von den Regierungen der Benelux-Länder mit Zustimmung der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs und des laufenden Warenverkehrs bestimmt. Die ersten Kontingente werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Einfuhren der Benelux-Länder aus dritten Ländern während einer geeigneten Vergleichsperiode und im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der als Ersatz für die Einfuhren bestimmten Produktionen festgesetzt, die der vorgesehenen Inbetriebnahme neuer Werkanlagen entsprechen. Ist es infolge eines unvorhergesehenen Bedarfs notwendig, die festgesetzten Kontingente zu überschreiten, so ist die Kommission sofort zu verständigen; diese kann, abgesehen von der vorübergehenden Anwendung von Kontrollen der Lieferungen der Benelux-Länder nach den anderen Mitgliedstaaten, die Überschreitung der Kontingente verbieten, wenn sie ein beträchtliches Ansteigen dieser Lieferungen feststellt, das ausschließlich auf die Überschreitung der Kontingente zurückzuführen ist. Der Vorteil des niedrigsten Zolls wird den Importeuren in den Benelux-Ländern nur dann zugebilligt, wenn sie sich verpflichten, die Waren nicht wieder nach anderen Ländern der Gemeinschaft auszuführen.
Die Verpflichtung der Benelux-Länder zur Festsetzung eines Zollkontingents erlischt nach Maßgabe des Abkommens, durch das die Verhandlungen mit Großbritannien abgeschlossen werden, spätestens mit Ablauf der Übergangszeit.
Stellt die Kommission bei Ablauf der Übergangszeit oder bei der vorzeitigen Aufhebung des Zollkontingents fest, daß einer oder mehrere der Mitgliedstaaten berechtigt sind, gegenüber dritten Ländern höhere Zollsätze anzuwenden, als sie sich aus einer Angleichung an die in der Gemeinschaft angewandten niedrigsten Schutzzölle ergeben, so hat sie diese Staaten nach Maßgabe von Paragraph 29, zu ermächtigen, selbst die Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, die geeignet sind, ihren indirekten Einfuhren durch die Gebiete der Mitgliedstaaten zu ermäßigten Zollsätzen einen gleichen Schutz zu gewähren, wie er sich aus der Anwendung ihrer eigenen Zollsätze auf ihre direkten Einfuhren ergibt.
Zwecks Erleichterung der Angleichung der Zollsätze vereinbaren die Benelux-Länder, in dem von der Kommission in Fühlungnahme mit ihren Regierungen als notwendig anerkannten Maße ihre gegenwärtigen Zollsätze für Stahl um höchstens zwei Punkte zu erhöhen. Diese Verpflichtung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das in den vorstehenden Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Zollkontingent aufgehoben wird und mindestens einer der den Benelux-Ländern benachbarten Mitgliedstaaten davon absieht, die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Paragraph 16

Die aufgrund des Artikels 72 des Vertrags eingegangene Verpflichtung hat für die Mitgliedstaaten das Verbot zur Folge, durch internationale Vereinbarungen eine dauernde Beibehaltung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags geltenden Zölle zu vereinbaren, es sei denn, daß die Kommission ihre Zustimmung gibt.

Frühere auf zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen beruhende Bindungen über Beibehaltung von Zollsätzen sind der Kommission mitzuteilen; diese hat zu prüfen, ob deren Beibehaltung mit dem einwandfreien Arbeiten der gemeinsamen Organisation vereinbar scheint; sie kann gegebenenfalls durch geeignete Empfehlungen bei den Mitgliedstaaten intervenieren, um diese Bindungen nach dem Verfahren aufzuheben, das in den ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen vorgesehen ist.

Paragraph 17

Die Handelsabkommen, die noch für die Dauer von mehr als einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags anwendbar sind oder eine Klausel über stillschweigende Verlängerung enthalten, sind der Kommission mitzuteilen; diese kann an den beteiligten Mitgliedstaat die Empfehlungen richten, die geeignet sind, gegebenenfalls die Bestimmungen dieser Abkommen gemäß den in ihnen vorgesehenen Verfahren mit Artikel 75 in Einklang zu bringen.

KAPITEL 2

AUSFUHREN

Paragraph 18

Solange die in den Devisenvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehenen Bestimmungen über die den Exporteuren zu ihrer Verfügung überlassenen Devisen nicht vereinheitlicht sind, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß infolge der Aufhebung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einzelne von ihnen um den durch Ausfuhren ihrer Unternehmen erzielten Erlös in Devisen dritter Länder gebracht werden.

In Anwendung dieses Grundsatzes verpflichten sich die Mitgliedstaaten, den Exporteuren von Kohle und Stahl im Rahmen der obenerwähnten Bestimmungen für die Verwendung von Devisen höchstens die gleichen Vorteile einzuräumen, wie sie die Bestimmungen eines Mitgliedstaats gewähren, aus dem das Erzeugnis stammt.

Die Kommission ist befugt, die Anwendung dieser Maßnahmen durch Empfehlungen zu überwachen, die an die Regierungen nach Stellungnahme des Rates zu richten sind.

Paragraph 19

Stellt die Kommission fest, daß die Errichtung des gemeinsamen Marktes infolge der Ersetzung der unmittelbaren Ausfuhren durch Wiederausfuhren zu einer Verlagerung des Warenverkehrs mit dritten Ländern führt, die einem der Mitgliedstaaten einen bedeutenden Schaden zufügt, so kann sie auf Antrag der beteiligten Regierung den Erzeugern in diesem Staat vorschreiben, eine Abrede über den Bestimmungsort in ihre Kaufverträge aufzunehmen.

KAPITEL 3

ABWEICHUNG VON DER MEISTBEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL

Paragraph 20

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Länder, die in Anwendung des Artikels 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Genuß der Meistbegünstigungsklausel sind, haben die Mitgliedstaaten bei den an dem genannten Abkommen beteiligten Partnern gemeinsam Schritte zu unternehmen, um zu erreichen, daß der vorerwähnte Artikel 1 auf die Vorschriften des Vertrags keine Anwendung findet. Zu diesem Zweck ist, soweit erforderlich, die Einberufung einer Sondertagung des GATT zu beantragen.
  2. Absatz 2,Soweit es sich um die Länder handelt, die zwar nicht Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, denen aber aufgrund zweiseitiger Abkommen die Meistbegünstigung eingeräumt ist, sind sogleich nach Unterzeichnung des Vertrags Verhandlungen einzuleiten. Wird die Zustimmung der beteiligten Länder nicht erreicht, so hat die Änderung oder Kündigung der Abkommen nach Maßgabe der in ihnen festgelegten Bedingungen zu erfolgen.

Sollte ein Land den Mitgliedstaaten oder einem von ihnen seine Zustimmung verweigern, so verpflichten sich die übrigen Mitgliedstaaten zu wirksamer Unterstützung, die sich bis zur Kündigung der mit dem in Betracht kommenden Land geschlossenen Abkommen durch alle Mitgliedstaaten steigern kann.

KAPITEL 4

LIBERALISIERUNG DES HANDELS

Paragraph 21

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erkennen an, daß sie ein besonderes Zollsystem im Sinne des im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags geltenden Artikels 5 des Kodex der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit betreffend die Liberalisierung des Handels bilden. Daher vereinbaren sie, der Organisation zu gegebenem Zeitpunkt hiervon Mitteilung zu machen.

KAPITEL 5

SONDERBESTIMMUNG

Paragraph 22

Der Warenaustausch auf dem Gebiet von Kohle und Stahl zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetischen Besatzungszone wird, soweit es sich um die Bundesrepublik Deutschland handelt, unbeschadet des Ablaufs der Übergangszeit durch die deutsche Bundesregierung im Einverständnis mit der Kommission geregelt.

DRITTER TEIL

ALLGEMEINE SCHUTZMASSNAHMEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anpassung

Paragraph 23

  1. Absatz eins,Falls infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes einzelne Unternehmen oder Teile von Unternehmen vor der Notwendigkeit stehen sollten, ihre Tätigkeit während der in Paragraph eins, dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit einzustellen oder zu ändern, hat die Kommission auf Antrag der beteiligten Regierungen und unter den nachstehenden Voraussetzungen dabei mitzuwirken, daß die Arbeiterschaft vor den Lasten der Anpassung geschützt und ihr eine produktive Beschäftigung gesichert wird; sie kann einzelnen Unternehmen eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der beteiligten Regierungen und nach Maßgabe von

Artikel 46 hat sich die Kommission an der Untersuchung über die Möglichkeiten einer Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte in bestehenden Unternehmen oder durch Schaffung neuer Arbeitsplätze zu beteiligen.

  1. Absatz 3,Sie hat gemäß Artikel 54 die Finanzierung der von der beteiligten Regierung vorgelegten und von ihr selbst genehmigten Programme für die Umstellung von Unternehmen oder die Schaffung neuer, wirtschaftlich gesunder Arbeitsplätze in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder nach Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie zu erleichtern, die den freigewordenen Arbeitskräften eine produktive Beschäftigung sichern können. Vorbehaltlich der befürwortenden Stellungnahme seitens der beteiligten Regierung hat die Kommission diese Erleichterungen vorzugsweise für Programme der Unternehmen zu gewähren, die infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes gezwungen sind, ihre Tätigkeit einzustellen.
  2. Absatz 4,Die Kommission hat eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe für folgende Zwecke zu bewilligen:
    1. Litera a
      um bei einer gänzlichen oder teilweisen Stillegung von Unternehmen einen Beitrag zur Zahlung von Entschädigungen zu leisten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten;
    2. Litera b
      um durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung beizutragen, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig
      geworden ist;
    3. Litera c
      um dazu beizutragen, daß den Arbeitnehmern Beihilfen für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes gewährt werden;
    4. Litera d
      um zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer beizutragen, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.
  3. Absatz 5,Die Kommission kann ferner den Unternehmen, die infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes ihre Tätigkeit einstellen müssen, eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen unter der Voraussetzung, daß diese Sachlage unmittelbar und ausschließlich der Begrenzung des gemeinsamen Marktes auf die Kohle- und Stahlindustrie zuzuschreiben ist und daß sie einen entsprechenden Produktionsanstieg in anderen Unternehmen der Gemeinschaft zur Folge hat. Diese Beihilfe ist auf den Betrag zu beschränken, der erforderlich ist, um den Unternehmen die Erfüllung ihrer sofort fälligen Verbindlichkeiten zu ermöglichen.

Die beteiligten Unternehmen haben alle Anträge auf Bewilligung dieser Beihilfe durch Vermittlung ihrer Regierung einzureichen. Die Kommission kann einem Unternehmen jede Beihilfe verweigern, das seine Regierung und die Kommission nicht über die Entwicklung einer Lage unterrichtet hat, die zu einer Einstellung oder Änderung seiner Tätigkeit führen kann.

  1. Absatz 6,Die Kommission hat die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 4 und 5 davon abhängig zu machen, daß der beteiligte Staat einen mindestens gleich hohen besonderen Beitrag leistet, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine abweichende Regelung genehmigt.
  2. Absatz 7,Die für die Anwendung des Artikels 56 vorgesehenen Finanzierungsbedingungen sind auf diesen Paragraphen anwendbar.
  3. Absatz 8,Die Vergünstigung, die die Vorschriften dieses Paragraphen gewähren, kann den Beteiligten während zweier Jahre nach Ablauf der Übergangszeit durch eine mit Zustimmung des Rates erlassene Entscheidung der Kommission bewilligt werden.

KAPITEL 2

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KOHLE

Paragraph 24

Es wird anerkannt, daß im Laufe der Übergangszeit Schutzeinrichtungen erforderlich sind, damit übereilte und gefährliche Produktionsverlagerungen vermieden werden. Diese Schutzeinrichtungen haben den im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Marktes bestehenden Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Ferner müssen für den Fall, daß in einem oder mehreren Gebieten Preissteigerungen zu entstehen drohen, die wegen ihres Ausmaßes und ihres plötzlichen Auftretens schädliche Wirkungen haben, Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Wirkungen getroffen werden.

Um diesen Problemen zu begegnen, hat die Kommission während der Übergangszeit, soweit erforderlich, zu genehmigen, daß unter ihrer Kontrolle

  1. Litera a
    die in Artikel 60 Paragraph 2, Absatz b vorgesehenen Praktiken sowie Zonenpreise in den in Kapitel 5 des Titels römisch drei nicht vorgesehenen Fällen angewendet werden;
  2. Litera b
    staatliche Kassen oder Einrichtungen für Ausgleichszahlungen, die durch eine Umlage auf die inländische Erzeugung finanziert werden, unbeschadet der nachstehend vorgesehenen besonderen Hilfsquellen, beibehalten oder geschaffen werden.

Paragraph 25

Die Kommission hat die Kohleproduktion der Länder, in denen die durchschnittlichen Gestehungskosten unter dem gewogenen Mittel der Gemeinschaft liegen, mit einer Ausgleichsumlage je Handelstonne zu belasten, die einen gleichmäßigen Hundertsatz des Erlöses der Erzeuger darstellt.

Der Höchstsatz der Ausgleichsumlage beträgt 1,5 v. H. des genannten Erlöses für das erste Jahr des Arbeitens des gemeinsamen Marktes und wird gegenüber dem ursprünglichen Höchstsatz in jedem Jahr regelmäßig um 20 v. H. gekürzt.

Unter Berücksichtigung des von ihr gemäß den nachstehenden Paragraphen 26 und 27 anerkannten Bedarfs und unter Ausschluß der gegebenenfalls auf Ausfuhren nach dritten Ländern beruhenden Sonderlasten bestimmt die Kommission in regelmäßigen Zeitabständen den Betrag der tatsächlichen Umlage und der Regierungssubventionen, die nach folgenden Regeln hinzukommen müssen:

  1. Ziffer eins
    Sie berechnet in den Grenzen des vorstehend genannten Höchstsatzes den Betrag der tatsächlichen Umlage so, daß die tatsächlich gezahlten Regierungssubventionen mindestens dieser Umlage gleichkommen.
  2. Ziffer 2
    Sie setzt den zulässigen Höchstbetrag für die Regierungssubventionen fest, wobei
    • Strichaufzählung
      die Bewilligung dieser Subventionen bis zu diesem Betrag ein Recht, aber keine Pflicht der Regierungen darstellt;
    • Strichaufzählung
      die von außen eingehende Beihilfe keinesfalls den Betrag der tatsächlich gezahlten Subvention übersteigen darf.
Die auf Ausfuhren nach dritten Ländern beruhenden zusätzlichen Lasten werden weder bei der Berechnung der erforderlichen Ausgleichszahlungen noch bei der Feststellung der dieser Umlage entsprechenden Subventionen berücksichtigt.

Belgien

Paragraph 26

  1. Absatz eins,Es wird anerkannt, daß die Netto-Kohlenerzeugung Belgiens
    • Strichaufzählung
      jährlich im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr nicht um mehr als 3 v. H. vermindert zu werden braucht, falls die Gesamterzeugung der Gemeinschaft gleichgeblieben oder gegenüber dem vorhergehenden Jahr angestiegen ist, oder
    • Strichaufzählung
      nicht unter der um 3 v. H. verminderten Erzeugung des vorhergehenden Jahres zu liegen braucht; hierbei fällt der so erhaltene Wert seinerseits unter den Verminderungskoeffizienten, von dem die Gesamterzeugung der Gemeinschaft gegenüber dem vorhergehenden Jahr betroffen wird.
    Die Kommission, die für die regelmäßige und gleichbleibende Versorgung der Gemeinschaft verantwortlich ist, stellt Vorschauen auf lange Sicht für die Erzeugung und den Absatz auf und richtet nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates an die belgische Regierung, solange der belgische Markt gemäß nachstehendem Absatz 3 getrennt gehalten wird, aufgrund der so aufgestellten Vorschauen eine Empfehlung über die von ihr für möglich gehaltenen Produktionsverlagerungen. Die belgische Regierung beschließt im Einverständnis mit der Kommission die zu ergreifenden Maßnahmen, um die etwaigen Produktionsverlagerungen innerhalb der oben näher bezeichneten Grenzen wirksam zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichszahlungen sind vom Anfang der Übergangszeit an dazu bestimmt,
    1. Litera a
      für die Gesamtheit der Verbraucher belgischer Kohle auf dem gemeinsamen Markt eine Annäherung der belgischen Kohlenpreise an die Preise des gemeinsamen Marktes in einem Maß zu ermöglichen, daß sie ungefähr auf die voraussichtlichen Produktionskosten am Ende der Übergangszeit gesenkt werden. Die auf dieser Grundlage aufgestellte Preistafel darf nicht ohne Einverständnis der Kommission verändert werden;
    2. Litera b
      zu verhüten, daß die belgische Eisenindustrie infolge der Sonderregelung für belgische Kohle gehindert wird, in den gemeinsamen Markt für Stahl eingegliedert zu werden und zu diesem Zweck ihre Preise auf das in diesem Markt angewandte Preisniveau zu senken.
      Die Kommission hat in regelmäßigen Zeitabständen für die an die belgische Eisenindustrie gelieferte belgische Kohle den Betrag der zusätzlichen Ausgleichszahlungen festzusetzen, den sie hierfür unter Berücksichtigung aller Betriebsfaktoren dieser Industrie für erforderlich hält; sie hat hierbei darauf zu achten, daß diese Ausgleichszahlungen keine Schädigung der benachbarten Stahlindustrien zur Folge haben. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes a dürfen diese Ausgleichszahlungen außerdem in keinem Fall dazu führen, daß der Preis für den von der belgischen Stahlindustrie verwendeten Koks unter dem Preis am Lieferort liegt, den sie erhalten könnte, wenn sie tatsächlich mit Koks von der Ruhr beliefert würde;
    3. Litera c
      für die von der Kommission als notwendig anerkannten Ausfuhren belgischer Kohle in den gemeinsamen Markt unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erzeugung und des voraussichtlichen Bedarfs der Gemeinschaft zusätzliche Ausgleichszahlungen zu bewilligen, die 80 v. H. des von der Kommission anerkannten Unterschieds zwischen den Preisen ab Werk zuzüglich der Transportkosten bis zum Bestimmungsort für belgische Kohle und der Kohle der anderen Länder der Gemeinschaft entsprechen.
  3. Absatz 3,Die belgische Regierung kann abweichend von den Vorschriften des Paragraph 9, dieses Abkommens unter der Kontrolle der Kommission Einrichtungen aufrechterhalten oder schaffen, um den belgischen Markt vom gemeinsamen Markt getrennt zu halten.

Die Einfuhren von Kohle aus dritten Ländern unterliegen der Genehmigung der Kommission.

Diese Sonderregelung endet wie nachstehend angegeben.

  1. Absatz 4,Die belgische Regierung verpflichtet sich, spätestens am Ende der Übergangszeit die Maßnahmen zur Abtrennung des belgischen Kohlenmarkts aufzuheben, die in vorstehender Ziffer 3 vorgesehen sind. Die Kommission kann, wenn sie der Auffassung ist, daß zur Zeit nicht vorhersehbare Ausnahmeverhältnisse es notwendig machen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates der belgischen Regierung zweimal eine zusätzliche Frist von einem Jahr bewilligen.

Die derart vorgesehene Eingliederung hat nach Fühlungnahme zwischen der belgischen Regierung und der Kommission zu erfolgen, die die für die Durchführung dieser Eingliederung geeigneten Mittel und Modalitäten bestimmen. Die Modalitäten können ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 4c für die belgische Regierung das Recht vorsehen, Subventionen zu bewilligen, die den aus den natürlichen Bedingungen der Kohlevorkommen herrührenden zusätzlichen Abbaukosten entsprechen; dabei sind die etwaigen Lasten zu berücksichtigen, die sich aus offensichtlichen Störungen des Gleichgewichts ergeben und diese Abbaukosten vergrößern. Die Modalitäten für die Bewilligung der Subventionen und ihr Höchstbetrag unterliegen der Zustimmung der Kommission. Diese hat darüber zu wachen, daß der Höchstbetrag der Subventionen und die subventionierten Mengen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung der Erleichterungen für die Anpassung und der Ausdehnung des gemeinsamen Marktes auf andere Erzeugnisse als Kohle und Stahl herabgesetzt werden; dabei ist zu vermeiden, daß der Umfang der etwaigen Produktionseinschränkungen tiefgreifende Störungen in der belgischen Wirtschaft hervorruft.

Die Kommission hat alle zwei Jahre dem Rat Vorschläge für die Mengen zur Genehmigung vorzulegen, die subventioniert werden können.

Italien

Paragraph 27

  1. Absatz eins,Die im vorstehenden Paragraph 25, vorgesehene Vergünstigung wird den Gruben von Sulcis gewährt, damit diese bis zur Beendigung der in Durchführung begriffenen Ausrüstungsmaßnahmen dem Wettbewerb des gemeinsamen Marktes standhalten können. Die Kommission hat in regelmäßigen Zeitabständen den Betrag der erforderlichen Beihilfen festzusetzen; die von außen gewährte Beihilfe darf nicht länger als zwei Jahre andauern.
  2. Absatz 2,Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der italienischen Kokereien ist die Kommission berechtigt, die italienische Regierung zu ermächtigen, in dem erforderlichen Ausmaß während der Dauer der in Paragraph eins, dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit Zölle für den aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Koks aufrechtzuerhalten; diese Zölle dürfen jedoch im Laufe des ersten Jahres der genannten Periode nicht höher sein als die Zölle, die sich aus dem Präsidial-Dekret Nr. 442 vom 7. Juli 1950 ergeben; dieser Höchstbetrag ist im zweiten Jahr um 10 v. H., im dritten Jahr um 25 v. H., im vierten Jahr um 45 v. H., im fünften Jahr um 70 v. H. zu kürzen, damit am Ende der Übergangszeit die vollständige Beseitigung dieser Zölle erreicht wird.

Frankreich

Paragraph 28

  1. Absatz eins,Es wird anerkannt, daß die Kohleförderung in den französischen Gruben
    • Strichaufzählung
      jährlich im Verhältnis zum vorhergehenden Jahr nicht um mehr als 1 Million Tonnen vermindert zu werden braucht, falls die Gesamterzeugung der Gemeinschaft gleichgeblieben oder gegenüber dem vorhergehenden Jahr angestiegen ist, oder
    • Strichaufzählung
      nicht unter der um 1 Million Tonnen verminderten Erzeugung des vorhergehenden Jahres zu liegen braucht; hierbei fällt der so erhaltene Wert seinerseits unter den Verminderungskoeffizienten, von dem die Gesamterzeugung der Gemeinschaft gegenüber dem vorhergehenden Jahr betroffen wird.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 24, genannten Maßnahmen können durch besondere Mittel verstärkt werden, damit sichergestellt ist, daß die Produktionsverlagerungen innerhalb der vorstehenden Grenzen bleiben; die Mittel werden durch eine Sonderumlage aufgebracht, die von der Kommission nach dem Ansteigen der Nettolieferungen anderer Kohlengruben, wie sie sich aus den französischen Zollstatistiken ergeben, errechnet wird, soweit dieses Ansteigen eine Produktionsverlagerung darstellt.

Bei der Festsetzung dieser Umlage sind daher die Mengen zu berücksichtigen, die den Überschuß der Nettolieferungen darstellen, die im Laufe jedes Zeitabschnitts gegenüber denjenigen des Jahres 1950 erfolgt sind, in den Grenzen der Verminderung, die bei der Kohleförderung der französischen Gruben gegenüber derjenigen des Jahres 1950 festgestellt wird; dabei wird diese selbst gegebenenfalls von demselben Verminderungskoeffizienten betroffen wie die Gesamterzeugung der Gemeinschaft. Diese Sonderumlage darf höchstens 10 v. H. des Erlöses der Erzeuger bei den in Betracht kommenden Mengen entsprechen und ist im Einverständnis mit der Kommission dazu zu verwenden, in den geeigneten Zonen den Preis für gewisse in den französischen Gruben geförderte Kohle zu senken.

KAPITEL 3

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE

Paragraph 29

  1. Absatz eins,Es wird anerkannt, daß während der Übergangszeit besondere Schutzmaßnahmen bei der Stahlindustrie erforderlich werden können, um zu vermeiden, daß durch Produktionsverlagerungen infolge der Errichtung des gemeinsamen Marktes Unternehmen in Schwierigkeiten kommen, die nach der in Paragraph eins, dieses Abkommens vorgesehenen Anpassung in der Lage wären, dem Wettbewerb standzuhalten, oder daß hierdurch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wird als diejenige, der die Vorschriften des Paragraph 23, zugute kommen können. Soweit die Kommission feststellt, daß die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die der Artikel 57, 58, 59 und 60 Paragraph 2, Absatz b keine Anwendung finden können, ist sie befugt, mit Hilfe nachstehender Maßnahmen, in der Reihenfolge der folgenden Aufzählung:
    1. Litera a
      nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates unmittelbar oder mittelbar die Nettosteigerung der Lieferungen von einem Gebiet nach einem anderen innerhalb des gemeinsamen Marktes zu begrenzen;
    2. Litera b
      nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates zur Zweckmäßigkeit und zu den Modalitäten dieser Maßnahmen von den in Artikel 61 Absatz b vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, ohne daß hierzu, in Abweichung von dem genannten Artikel, das Bestehen oder unmittelbare Bevorstehen einer offensichtlichen Krise verlangt wird;
    3. Litera c
      nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates ein System von Produktionsquoten einzurichten, ohne daß hiervon die zur Ausfuhr bestimmte Erzeugung berührt werden darf;
    4. Litera d
      nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, die in Paragraph 15, Absatz 6 vorgesehenen Maßnahmen gemäß diesem Absatz anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften hat die Kommission während der in Paragraph eins, dieses Abkommens näher bestimmten Anlaufzeit und in Fühlungnahme mit den Erzeugerverbänden dem Beratenden Ausschuß und dem Rat die technischen Einzelheiten für die Anwendung der obenerwähnten Schutzmaßnahmen festzulegen.
  3. Absatz 3,Haben sich während eines Abschnitts der Übergangszeit infolge einer Mangellage oder Fehlens von Geldmitteln, die die Unternehmen aus ihrem Betrieb hätten herausziehen können oder die ihnen hätten zur Verfügung gestellt werden können, oder infolge besonderer, zur Zeit nicht vorauszusehender Umstände die Anpassung oder die erforderlichen Umstellungen der Produktionsbedingungen nicht durchführen lassen, so können die Vorschriften dieses Paragraphen bei Ablauf der Übergangszeit nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates höchstens so lange weiter angewendet werden, als der oben bezeichnete Sachverhalt fortbesteht; diese Frist darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.

Italien

Paragraph 30

  1. Absatz eins,Unter Berücksichtigung der besonderen Lage der italienischen Eisenindustrie ist die Kommission befugt, die italienische Regierung in dem erforderlichen Ausmaß während der in Paragraph eins, dieses Abkommens näher bezeichneten Übergangszeit zur Beibehaltung von Zöllen für Erzeugnisse der Eisenindustrie aus anderen Mitgliedstaaten zu ermächtigen; diese Zölle dürfen jedoch während des ersten Jahres dieses Zeitabschnitts nicht höher sein als die Zölle, die sich aus dem Abkommen von Annecy vom 10. Oktober 1949 ergeben; dieser Höchstsatz wird um 10 v. H. für das zweite, um 25 v. H. für das dritte, um 45 v. H. für das vierte und um 70 v. H. für das fünfte Jahr gekürzt, damit am Ende der Übergangszeit eine vollständige Aufhebung der Zölle erreicht wird.
  2. Absatz 2,Die von den Unternehmen für die Stahlverkäufe auf dem italienischen Markt angewandten Preise dürfen, wenn sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt sind, der für die Aufstellung ihrer Preistafel gewählt wurde, nicht unter dem von dieser Preistafel für vergleichbare Geschäfte vorgesehenen Preis liegen, es sei denn, daß die Kommission im Einverständnis mit der italienischen Regierung ihre Zustimmung erteilt; die Bestimmungen des Artikels 60 Paragraph 2 b, letzter Absatz bleiben hiervon unberührt.

Luxemburg

Paragraph 31

Bei der Anwendung der in Paragraph 29, dieses Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die Kommission der ganz besonderen Bedeutung der Eisenindustrie für die Gesamtwirtschaft Luxemburgs und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß schwere Störungen in den besonderen Absatzverhältnissen der Erzeugnisse der luxemburgischen Eisenindustrie vermieden werden, die sich für diese Industrie aus der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion ergeben.

Mangels anderer Maßnahmen kann die Kommission, falls hierzu Anlaß besteht, im Rahmen der etwaigen nachteiligen Rückwirkungen der in Paragraph 26, dieses Abkommens vorgesehenen Vorschriften auf die luxemburgische Eisenindustrie die Fonds heranziehen, über die sie nach Artikel 49 dieses Vertrags verfügt.

Geschehen zu Paris am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Kohleindustrie, Arbeitnehmerverband, Einfuhrzoll, Verbraucherverband, Modernisierungsprogramm, Erzeugerorganisation, Finanzbestimmung, Wirtschaftsbeziehung

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085983

Alte Dokumentnummer

N5199546014J