Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Text
Artikel 37
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß eine Handlung oder Unterlassung der Kommission in einem bestimmten Fall geeignet ist, tiefgreifende und anhaltende Störungen in seiner Wirtschaft hervorzurufen, so kann er die Kommission damit befassen.
Diese stellt, falls hierzu Anlaß besteht, nach Anhörung des Rates das Vorliegen eines solchen Sachverhalts fest und entscheidet über die im Rahmen dieses Vertrags zu treffenden Maßnahmen, um diesem Sachverhalt unter Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft ein Ende zu machen.
Wird gegen diese Entscheidung oder gegen eine Entscheidung, die ausdrücklich oder stillschweigend das Vorliegen eines solchen Sachverhalts verneint, aufgrund dieses Artikels Klage erhoben, so besitzt der Gerichtshof ein uneingeschränktes Nachprüfungsrecht.
Im Falle der Nichtigerklärung hat die Kommission im Rahmen des vom Gerichtshof gefällten Urteils Maßnahmen zu den in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Zwecken zu treffen.