Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Text
Artikel 50
§ 1. Die Umlagen dienen: Paragraph eins, Die Umlagen dienen:
zur Deckung der Verwaltungsausgaben nach Artikel 78;
zur Deckung der nicht rückzahlungspflichtigen Anpassungsbeihilfen nach Artikel 56;
Dsoweit (Anm.: richtig: soweit) es sich um die Finanzierungsmöglichkeiten nach den Artikeln 54 und 56 handelt, zur Deckung des durch den Dienst der eigenen Kredite nicht gedeckten Teiles des Anleihedienstes der Kommission, der auch nach Rückgriff auf den Reservefonds ungedeckt bleibt; ferner zur Deckung von Gewährleistungsverpflichtungen der Kommission für Anleihen, welche die Unternehmen unmittelbar aufgenommen haben;Dsoweit Anmerkung, richtig: soweit) es sich um die Finanzierungsmöglichkeiten nach den Artikeln 54 und 56 handelt, zur Deckung des durch den Dienst der eigenen Kredite nicht gedeckten Teiles des Anleihedienstes der Kommission, der auch nach Rückgriff auf den Reservefonds ungedeckt bleibt; ferner zur Deckung von Gewährleistungsverpflichtungen der Kommission für Anleihen, welche die Unternehmen unmittelbar aufgenommen haben;
zur Deckung von Ausgaben zur Förderung der technischen und wirtschaftlichen Forschung nach Maßgabe des Artikels 55 § 2.zur Deckung von Ausgaben zur Förderung der technischen und wirtschaftlichen Forschung nach Maßgabe des Artikels 55 Paragraph 2,
§ 2. Die Umlagen werden jährlich durch Belastung der verschiedenen Erzeugnisse nach ihrem Durchschnittswert festgesetzt; die Belastung darf jedoch 1 v. H. nicht übersteigen, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit vorher zustimmt. Die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung sind möglichst unter Vermeidung kumulativer Belastungen durch eine nach Anhörung des Rates erlassene allgemeine Entscheidung der Kommission festzusetzen. Paragraph 2, Die Umlagen werden jährlich durch Belastung der verschiedenen Erzeugnisse nach ihrem Durchschnittswert festgesetzt; die Belastung darf jedoch 1 v. H. nicht übersteigen, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit vorher zustimmt. Die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung sind möglichst unter Vermeidung kumulativer Belastungen durch eine nach Anhörung des Rates erlassene allgemeine Entscheidung der Kommission festzusetzen.
§ 3. Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels erlassenen Entscheidungen nicht nachkommen, Zuschläge von höchstens 5 v.H. für jedes Vierteljahr des Verzuges festsetzen. Paragraph 3, Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels erlassenen Entscheidungen nicht nachkommen, Zuschläge von höchstens 5 v.H. für jedes Vierteljahr des Verzuges festsetzen.
§ 4 Der Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, der aus Umlagen nach Artikel 49 aufgebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt. Paragraph 4, Der Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, der aus Umlagen nach Artikel 49 aufgebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt.
Die Kommission legt dem Rat alljährlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prüft, ob dieser Betrag der Entwicklung des Gesamthaushaltsplans anzupassen ist. Der Rat beschließt mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebenden Entwicklung der Ausgaben.
§ 5 Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel 209 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ergibt. Paragraph 5, Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel 209 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ergibt.