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Art. 59

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5914.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 59

Paragraph eins, Stellt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses fest, daß sich die Gemeinschaft in einer ernsten Mangellage bei einzelnen oder allen ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnissen befindet und daß die in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen, so hat sie den Rat hiermit zu befassen und, falls dieser nicht einstimmig anders entscheidet, ihm die erforderlichen Maßnahmen vorzuschlagen.

Ergreift die Kommission nicht die Initiative, so kann sich ein Mitgliedstaat an den Rat wenden, der durch einstimmig gefaßten Beschluß feststellen kann, daß die oben bezeichnete Lage gegeben ist.

Paragraph 2, Der Rat entscheidet einstimmig auf Vorschlag der Kommission und im Benehmen mit ihr über Verwendungsprioritäten und über die Verteilung des Aufkommens der Gemeinschaft an Kohle und Stahl auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien, den Export und den sonstigen Verbrauch.

Entsprechend den so festgesetzten Verwendungsprioritäten stellt die Kommission nach Anhörung der beteiligten Unternehmen die Fabrikationsprogramme auf, welche die Unternehmen durchzuführen haben.

Paragraph 3, Kommt ein einstimmiger Beschluß des Rates über die in Paragraph 2, vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande, so nimmt die Kommission selbst die Verteilung des Aufkommens der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verbrauch und den Ausfuhren und unabhängig vom Standort der Erzeugung vor.

In jedem Mitgliedstaat erfolgt die Verteilung der von der Kommission zugewiesenen Mengen unter der Verantwortung der Regierung, wobei die Zuteilung die für andere Mitgliedstaaten vorgesehenen Lieferungen nicht beeinträchtigen darf; soweit es sich um die für die Ausfuhr und den Betrieb der Kohle- und Stahlindustrien bestimmten Mengen handelt, ist die Kommission zu hören.

Wird der von einer Regierung für die Ausfuhr bestimmte Anteil im Verhältnis zu den der Gesamtzuteilung an den betreffenden Mitgliedstaat zugrunde gelegten Mengen gekürzt, so hat die Kommission bei späteren Verteilungen die so für den Verbrauch freigewordenen Mengen auf die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, neu zu verteilen.

Hat eine relative Kürzung des von einer Regierung für den Betrieb der Kohle- und Stahlindustrien bestimmten Anteils einen Rückgang bei einem Produktionszweig der Gemeinschaft zur Folge, so ist die dem betreffenden Staat gewährte Zuteilung entsprechender Erzeugnisse bei einer neuen Verteilung bis zur Höhe des ihm zuzurechnenden Produktionsrückgangs zu kürzen.

Paragraph 4, In allen Fällen ist es Aufgabe der Kommission, aufgrund von Untersuchungen, die sie unter Beteiligung der Unternehmen und Unternehmensverbände angestellt hat, zwischen den Unternehmen auf einer gerechten Grundlage die Mengen zu verteilen, die den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien zugewiesen sind.

Paragraph 5, Im Falle des Paragraph eins, dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Vorschriften des Artikels 57 nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates beschließen, daß in sämtlichen Mitgliedstaaten Beschränkungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern eingeführt werden; falls sie nicht die Initiative ergreift, kann der Rat auf Vorschlag einer Regierung durch einstimmigen Beschluß diese Beschränkungen einführen.

Paragraph 6, Die Kommission kann das gemäß diesem Artikel eingeführte Verteilungssystem nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates aufheben. Sie darf sich über eine einstimmig beschlossene ablehnende Stellungnahme des Rates nicht hinwegsetzen.

Ergreift die Kommission nicht die Initiative, so kann der Rat durch einstimmigen Beschluß dieses System aufheben.

Paragraph 7, Die Kommission kann gegen Unternehmen, die den von ihr aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des doppelten Wertes der vorgeschriebenen und nicht ausgeführten oder ihrer ordnungsmäßigen Bestimmung entzogenen Erzeugung oder Lieferungen festsetzen.

Schlagworte

Kohleindustrie

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085926

Alte Dokumentnummer

N5199545957J