Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 72Artikel 72
Text
Artikel 72
Mindest- und Höchstsätze für Zölle können aufgrund eines Vorschlags der Kommission, den sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorbringt, durch einstimmigen Beschluß des Rates festgesetzt werden; die Staaten verpflichten sich, diese Zollsätze für Kohle und Stahl im Verkehr mit dritten Ländern nicht zu unter- oder überschreiten.
Innerhalb der durch den genannten Beschluß festgesetzten Grenzen bestimmt jede Regierung ihre Tarife nach dem in ihrem Land geltenden Verfahren. Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Stellungnahme zwecks Änderung der Tarife dieses Staates abgeben.
Dokumentnummer
NOR12085939
Alte Dokumentnummer
N5199545970J