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Art. 72

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7214.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 72

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 72

Mindest- und Höchstsätze für Zölle können aufgrund eines Vorschlags der Kommission, den sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorbringt, durch einstimmigen Beschluß des Rates festgesetzt werden; die Staaten verpflichten sich, diese Zollsätze für Kohle und Stahl im Verkehr mit dritten Ländern nicht zu unter- oder überschreiten.

Innerhalb der durch den genannten Beschluß festgesetzten Grenzen bestimmt jede Regierung ihre Tarife nach dem in ihrem Land geltenden Verfahren. Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Stellungnahme zwecks Änderung der Tarife dieses Staates abgeben.

Schlagworte

Mindestsatz

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085939

Alte Dokumentnummer

N5199545970J