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Art. 73

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7314.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 73

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 73

Die Handhabung der Ein- und Ausfuhrlizenzen im Verkehr mit dritten Ländern erfolgt durch die Regierung, auf deren Staatsgebiet der Bestimmungsort der Einfuhren oder der Ursprungsort der Ausfuhren liegt.

Die Kommission ist befugt, die Handhabung und Kontrolle dieser Lizenzen auf dem Gebiet von Kohle und Stahl zu überwachen. Sie richtet erforderlichenfalls nach Anhörung des Rates Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, um zu vermeiden, daß die erlassenen Vorschriften weitergehende Beschränkungen zur Folge haben, als es die ihre Einführung oder Beibehaltung rechtfertigenden Verhältnisse erfordern, und um eine Koordinierung der gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 74 ergriffenen Maßnahmen zu sichern.

Schlagworte

Einfuhrlizenz

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085940

Alte Dokumentnummer

N5199545971J