Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Text
Artikel 73
Die Handhabung der Ein- und Ausfuhrlizenzen im Verkehr mit dritten Ländern erfolgt durch die Regierung, auf deren Staatsgebiet der Bestimmungsort der Einfuhren oder der Ursprungsort der Ausfuhren liegt.
Die Kommission ist befugt, die Handhabung und Kontrolle dieser Lizenzen auf dem Gebiet von Kohle und Stahl zu überwachen. Sie richtet erforderlichenfalls nach Anhörung des Rates Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, um zu vermeiden, daß die erlassenen Vorschriften weitergehende Beschränkungen zur Folge haben, als es die ihre Einführung oder Beibehaltung rechtfertigenden Verhältnisse erfordern, und um eine Koordinierung der gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 74 ergriffenen Maßnahmen zu sichern.
Dokumentnummer
NOR12085940
Alte Dokumentnummer
N5199545971J