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Art. 74

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7414.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 74

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 74

In den nachstehend aufgeführten Fällen ist die Kommission befugt, Maßnahmen jeder Art zu ergreifen, die mit diesem Vertrag, insbesondere mit den Zielen des Artikels 3, im Einklang stehen, und an die Regierungen alle Empfehlungen zu richten, die den Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 2 entsprechen:

  1. Ziffer eins
    wenn Dumping-Verfahren oder andere durch die Havanna-Charta für unzulässig erklärte Praktiken zu Lasten von Ländern festgestellt werden, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, oder zu Lasten von Unternehmen, die in diesen Ländern liegen;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Unterschied zwischen den Angeboten von Unternehmen, die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstehen, und von Unternehmen, die ihrer Zuständigkeit unterstehen, ausschließlich dem Umstand zuzuschreiben ist, daß die Angebote der ersteren auf Wettbewerbsbedingungen beruhen, die zu den Bestimmungen des Vertrags im Widerspruch stehen;
  3. Ziffer 3
    wenn eines der in Artikel 81 dieses Vertrags genannten Erzeugnisse in das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in verhältnismäßig erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß diese Einfuhren für die Erzeugung ähnlicher oder direkt konkurrierender Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen oder mit sich zu bringen drohen.
Empfehlungen zur Einführung mengenmäßiger Beschränkungen dürfen jedoch im Falle der vorstehenden Ziffer 2 nur mit Zustimmung des Rates und im Falle der Ziffer 3 nur nach Maßgabe von Artikel 58 ausgesprochen werden.

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085941

Alte Dokumentnummer

N5199545972J