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Art. 75

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7514.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 75

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 75

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Kommission über Entwürfe von Handelsabkommen oder Abmachungen gleicher Wirkung insoweit auf dem laufenden zu halten, als diese Kohle und Stahl oder die Einfuhr anderer Rohstoffe und von Spezialausrüstungen betreffen, die für die Kohle- und Stahlerzeugung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Enthält der Entwurf für ein Abkommen oder eine Abmachung Klauseln, welche der Anwendung dieses Vertrags entgegenstehen, so richtet die Kommission an den beteiligten Staat innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang der an sie erfolgten Mitteilung die erforderlichen Empfehlungen; sie kann in jedem anderen Falle Stellungnahmen abgeben.

Schlagworte

Kohleerzeugung

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085942

Alte Dokumentnummer

N5199545973J