Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Text
Artikel 75
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Kommission über Entwürfe von Handelsabkommen oder Abmachungen gleicher Wirkung insoweit auf dem laufenden zu halten, als diese Kohle und Stahl oder die Einfuhr anderer Rohstoffe und von Spezialausrüstungen betreffen, die für die Kohle- und Stahlerzeugung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Enthält der Entwurf für ein Abkommen oder eine Abmachung Klauseln, welche der Anwendung dieses Vertrags entgegenstehen, so richtet die Kommission an den beteiligten Staat innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang der an sie erfolgten Mitteilung die erforderlichen Empfehlungen; sie kann in jedem anderen Falle Stellungnahmen abgeben.
Schlagworte
Kohleerzeugung
Dokumentnummer
NOR12085942
Alte Dokumentnummer
N5199545973J