Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 89Artikel 89
Text
Artikel 89
Jeder Streit unter Mitgliedstaaten über die Anwendung dieses Vertrags, der nicht durch ein anderes in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren erledigt werden kann, kann auf Antrag eines der am Streit beteiligten Staaten bei dem Gerichtshof anhängig gemacht werden.
Der Gerichtshof ist ferner zuständig, über jeden im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Vertrags stehenden Streit unter Mitgliedstaaten zu entscheiden, wenn dieser Streit bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
Dokumentnummer
NOR12085965
Alte Dokumentnummer
N5199545996J