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Art. 90

Fassungen
14.01.1995 bis 23.07.2002 — BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9014.01.199523.07.2002 BGBl. Nr. 46/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 90

Inkrafttretensdatum

14.01.1995BGBl. Nr. 46/1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 90

Bildet die von einem Unternehmen begangene Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag zugleich eine Verletzung einer Verpflichtung, die sich für das Unternehmen aus den Gesetzen seines Staates ergibt, und ist aufgrund der genannten Gesetze gegen dieses Unternehmen ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, so muß der betreffende Staat die Kommission hiervon unterrichten; diese kann ihre Beschlußfassung aussetzen.

Setzt die Kommission die Beschlußfassung aus, so ist sie über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihr die Möglichkeit zu geben, jede Art von rechtserheblichen Urkunden, Gutachten und Zeugenaussagen vorzulegen. Sie ist ferner von der endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen und hat diese Entscheidung bei der etwaigen Festsetzung einer Sanktion zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Gesetzesnummer

10007694

Dokumentnummer

NOR12085966

Alte Dokumentnummer

N5199545997J