Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 90Artikel 90
Text
Artikel 90
Bildet die von einem Unternehmen begangene Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag zugleich eine Verletzung einer Verpflichtung, die sich für das Unternehmen aus den Gesetzen seines Staates ergibt, und ist aufgrund der genannten Gesetze gegen dieses Unternehmen ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, so muß der betreffende Staat die Kommission hiervon unterrichten; diese kann ihre Beschlußfassung aussetzen.
Setzt die Kommission die Beschlußfassung aus, so ist sie über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihr die Möglichkeit zu geben, jede Art von rechtserheblichen Urkunden, Gutachten und Zeugenaussagen vorzulegen. Sie ist ferner von der endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen und hat diese Entscheidung bei der etwaigen Festsetzung einer Sanktion zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gerichtsverfahren
Dokumentnummer
NOR12085966
Alte Dokumentnummer
N5199545997J