Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 91Artikel 91
Text
Artikel 91
Bewirkt ein Unternehmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine Zahlung, zu der es der Kommission gegenüber aufgrund einer Bestimmung dieses Vertrags oder seiner Durchführungsbestimmungen oder aufgrund einer von der Kommission festgesetzten finanziellen Sanktion oder eines von ihr festgesetzten Zwangsgeldes verpflichtet ist, so steht es der Kommission frei, bis zur Höhe dieses Betrages die Zahlungen auszusetzen, die sie selbst dem betreffenden Unternehmen schuldet.
Dokumentnummer
NOR12085967
Alte Dokumentnummer
N5199545998J