Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Kundm.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 92Artikel 92
Text
Artikel 92
Die Entscheidungen der Kommission, die geldliche Verpflichtungen enthalten, stellen vollstreckbare Titel dar.
Die Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgt nach dem in jedem dieser Staaten geltenden Verfahrensrecht und nach Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß den Bestimmungen des Staates, auf dessen Gebiet die Entscheidung vollstreckt werden soll; dabei ist lediglich die Echtheit der Urschrift der Entscheidungen nachzuprüfen. Die Erteilung dieser Vollstreckungsklausel erfolgt auf Veranlassung eines von jeder Regierung hierfür bestimmten Ministers.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12085968
Alte Dokumentnummer
N5199545999J