Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.
(2)Absatz 2,Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.Der Anspruch gemäß Absatz eins, umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(3)Absatz 3,Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.
Schlagworte
Zustreifkosten, Wahlkind, Pflegekind
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR40134055