Rechtstracker.at

§ 39 RStDG

Fassungen
ab 24.12.2020 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 3931.12.200323.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 3901.10.199530.12.2003 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 3901.05.196230.09.1995 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

24.12.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wahlkommission

Durchführung der Wahl

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus der Präsidentin als Vorsitzender oder dem Präsidenten als Vorsitzendem und den zwei – von der Präsidentin oder vom Präsidenten abgesehen – an Lebensjahren ältesten Richterinnen oder Richtern des Gerichtshofs, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Richterin oder der Richter kann eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Wahlrechts gemäß Absatz 3, schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.
  3. Absatz 3,Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richterinnen und Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, die oder der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richterinnen und Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.

Schlagworte

Bevollmächtigung, Kommission, Wahldurchführung, Briefumschlag,
Krankheit, Urlaub

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230450