Rechtstracker.at

§ 64 RStDG

Fassungen
ab 10.10.2024 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 6401.01.200609.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 6431.12.200331.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 6401.05.196230.12.2003 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

10.10.2024BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Meldepflichten

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Wird der Richterin oder dem Richter in Ausübung ihres oder seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie oder er angehört, so hat sie oder er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden, sofern nicht gemäß den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist.
  2. Absatz 2,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann aus
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen, sofern dadurch nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wird.
  4. Absatz 4,Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Richterin oder den Richter eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 58 b, erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Ist eine Dienstverhinderung der Richterin oder des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat die Richterin oder der Richter dies unverzüglich ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat sie oder er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat die Richterin oder der Richter ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
    4. Ziffer 4
      Verlust des Amtskleids, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
    5. Ziffer 5
      Besitz eines Bescheids nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40265502

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P64/NOR40265502