Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1966Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 10, BGBl. Nr. 170/1963)
(Anm.: Gegenstandslos.)Anmerkung, Gegenstandslos.)
Die einfache oder erhöhte Dienstalterszulage gebührt mit Inkrafttreten dieser Kundmachung unter der Annahme, daß ihre Bestimmungen bereits vor dem 1. Jänner 1967 gegolten haben; das gleiche gilt für die Anrechnung für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses.
Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels I und der Ziffer 2 berechnet.Ist ein Beamter in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1966 und dem 31. Dezember 1966 in den Ruhestand versetzt worden oder gestorben, wird der Ruhe(Versorgungs)genuß abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 1 unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels römisch eins und der Ziffer 2 berechnet.
Die Bestimmungen dieser Kundmachung finden keine Anwendung auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1966 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161145
Alte Dokumentnummer
N6196320892S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1969Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)Anmerkung, Zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1963,)
(1)Absatz eins,Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen:Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 3, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zusätzlich zu den im Paragraph 3, Absatz 2, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen:
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat; die Zeit, die dem Beamten (auch in einem früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden ist;die Zeit, die dem Beamten (auch in einem früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden ist; die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war; die Zeit, während der der Beamte
nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründenvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 5 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 5, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 4 lit. a und b genannnten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 4, Litera a und b genannnten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in dem in § 3 Abs. 2 Z 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in dem in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abs. 1 Z 4 und 5 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß § 1 Abs.4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, BGBl. Nr. 39, oder gemäß § 1 Abs. 4 der Vordienstzeitenkundmachung 1948, BGBl. Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 39, oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Vordienstzeitenkundmachung 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161146
Alte Dokumentnummer
N6196320893S