Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),Paragraph 2, (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),
solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet undsolange sie sich in einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG befindet und
ihr neugeborenes Kind
mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder
sich in einer Krankenanstalt befindet oder
im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.im Anschluß an einen unter Litera a, oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.
(2)Absatz 2,Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
selbständig erwerbstätig ist oder
ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.
(4)Absatz 4,Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Absatz 3, genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
(5)Absatz 5,Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der in § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Anspruch nehmen will. Sofern die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) nicht einen Anspruch nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, geltend macht gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, festgelegten Höhe.
(6)Absatz 6,Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder
die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.
(7)Absatz 7,Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch
einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(8)Absatz 8,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII Abs. 4, BGBl. Nr. 651/1989
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub, Heilanstalt, Adoptivmutter, Adoptivvater
Dokumentnummer
NOR12104537
Alte Dokumentnummer
N6199011445H