Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 436/1987Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1987,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 43
(1)Absatz eins,Das am 18. Juni 1971 in Wien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland *) und das am 16. September 1975 in Wien geschlossene Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit **) treten mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Alters- oder Hinterbliebenenpension, die nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist und nach den Bestimmungen der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen festgestellt wurde, nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festgestellt werden, wenn der Antrag auf Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen berührt keinen Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erworben wurde, es sei denn, daß ein solcher Leistungsanspruch bei Weitergeltung der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen neu festzustellen wäre.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1972*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1972,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1977**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1977,
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099759
Alte Dokumentnummer
N6198121507L