Rechtstracker.at

§ 59 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.02.1991 — BGBl. Nr. 276/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.02.1991 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 5901.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 276/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 31, neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  2. Absatz 2,Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 22, oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Rahmen der Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums tätig ist, mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
  3. Absatz 3,Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956.

Schlagworte

Dienstzuweisung, Dienstzuteilung, Verwendung, Überstunde, Verminderung der Lehrverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105519

alte Dokumentnummer

N6199115683J