Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Maßnahmen der Hilfe
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,
die Vermittlung an die zuständigen Stellen,
die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,
die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),die Beratung über Hilfsmittel (Paragraph 18,),
die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
NOR40035667