Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Subsidiär zuständiger Träger
§ 7.Paragraph 7,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 3, BGBl. I Nr. 100/2018) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
(2)Absatz 2,Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Pensionsversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Absatz 3,Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Unfallversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.
(4)Absatz 4,Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Rechtsträger für die Kostenerstattung von Pflegesachleistungen zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(5)Absatz 5,Beiträge und Aufwendungen, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Abs. 2 und Abs. 3 ergeben, sind durch den Dachverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 2 oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 3 kann die Trägerkonferenz (§ 441d ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 27 ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem dritten Satz) auf Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zur Österreichischen Gesundheitskasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.Beiträge und Aufwendungen, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Absatz 2 und Absatz 3, ergeben, sind durch den Dachverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Absatz 2, oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Absatz 3, kann die Trägerkonferenz (Paragraph 441 d, ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem dritten Satz) auf Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zur Österreichischen Gesundheitskasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Anwendung der Abkommen.Die Absatz eins bis 5 gelten auch für die Anwendung der Abkommen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
NOR40210501