Rechtstracker.at

§ 79 ASchG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 118/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 7912.08.200631.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 147/2006
§ 7901.01.200211.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 7901.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 12/1999
§ 7901.01.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 7901.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 118/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bestellung von Arbeitsmedizinern

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner),
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
    3. Ziffer 3
      durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.
  2. Absatz 2,Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Paragraph 38, des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
  5. Absatz 5,Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihnen beschäftigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu sorgen.
  6. Absatz 6,Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.

Schlagworte

Fachpersonal

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144432