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§ 106 SchOG

Fassungen
13.07.2001 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 77/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10613.07.200131.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 77/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10601.09.199812.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 10610.01.199831.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 10601.04.199709.01.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 10631.12.199631.03.1997 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 10601.09.199330.12.1996 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

13.07.2001BGBl. I Nr. 77/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Reife- und Diplomprüfung

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.
  4. Absatz 4,Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
  5. Absatz 5,Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Absatz eins bis 3 gleichgestellt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40019385