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§ 6 UniAbgG

Fassungen
07.08.1974 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 463/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 631.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 630.09.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 601.10.199729.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.10.199630.09.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 607.08.197430.09.1996 BGBl. Nr. 463/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.08.1974BGBl. Nr. 463/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste

und an den Kunsthochschulen

Paragraph 6, (1) Für die Abnahme von Prüfungen sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht der Paragraph 4, Absatz 6, anzuwenden ist, den Prüfern eine Entschädigung. Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung ist der Paragraph 4, sinngemäß anzuwenden. Für Prüfungen, die vom Kandidaten freiwillig abgelegt werden, gebührt jedoch keine Entschädigung.

  1. Absatz 2,Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht der Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist, den Begutachtern eine Entschädigung; die Entschädigung gebührt jedoch nur, wenn es sich um eine künstlerische Arbeit im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung durch eine Einzelperson und nicht um eine kommissionelle Begutachtung handelt. Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung ist der Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR12119614

Alte Dokumentnummer

N7197414042A