Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Erzieher, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
für Absolventen des einjährigen Lehrganges:
eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
eine Teilprüfung in Speziellen Problemen der Heimerziehung,
eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Deutsch (Kinder- und Lugendliteratur);
für Absolventen des zweijährigen Lehrganges:
eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
eine Teilprüfung in Speziellen Problemen der Heimerziehung,
eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Kinder- und Jugendliteratur;
für Absolventen des ein- und zweijährigen Lehrganges nach Wahl des Prüfungskandidaten eine Teilprüfung in
Instrumentalmusik (Instrumentenbau, Gitarre) bzw. (Instrumentenbau, Flöte oder Akkordeon, Gitarre),
(2)Absatz 2,Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Erziehungslehre einschließlich Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung, Religion, Deutsch, Heilpädagogik, Gesundheitslehre, Sozialkunde, Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) sowie Kinder- und Jugendliteratur je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. In den Prüfungsgebieten Werkerziehung, Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusik, Musikerziehung und Leibeserziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben die erste Aufgabe zu lösen und eine von zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.
(3)Absatz 3,Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung.Im übrigen findet Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977
Schlagworte
Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40039933