Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
03.12.1977 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 568/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1203.12.197731.03.2017 BGBl. Nr. 568/1977 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.12.1977BGBl. Nr. 568/1977

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Erzieher, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      für Absolventen des einjährigen Lehrganges:
      1. Litera a
        eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
      2. Litera b
        eine Teilprüfung in Speziellen Problemen der Heimerziehung,
      3. Litera c
        eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
        1. Sub-Litera, a, a
          Religion,
        2. Sub-Litera, b, b
          Heilpädagogik,
        3. Sub-Litera, c, c
          Gesundheitslehre,
        4. Sub-Litera, d, d
          Sozialkunde oder
        5. Sub-Litera, e, e
          Deutsch (Kinder- und Lugendliteratur);
    2. Ziffer 2
      für Absolventen des zweijährigen Lehrganges:
      1. Litera a
        eine Teilprüfung in Erziehungslehre einschließlich Psychologie,
      2. Litera b
        eine Teilprüfung in Speziellen Problemen der Heimerziehung,
      3. Litera c
        eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
        1. Sub-Litera, a, a
          Religion,
        2. Sub-Litera, b, b
          Deutsch,
        3. Sub-Litera, c, c
          Heilpädagogik,
        4. Sub-Litera, d, d
          Gesundheitslehre,
        5. Sub-Litera, e, e
          Sozialkunde oder
        6. Sub-Litera, f, f
          Kinder- und Jugendliteratur;
    3. Ziffer 3
      für Absolventen des ein- und zweijährigen Lehrganges nach Wahl des Prüfungskandidaten eine Teilprüfung in
      1. Litera a
        Werkerziehung,
      2. Litera b
        Bildnerische Erziehung,
      3. Litera c
        Instrumentalmusik (Instrumentenbau, Gitarre) bzw. (Instrumentenbau, Flöte oder Akkordeon, Gitarre),
      4. Litera d
        Musikerziehung oder
      5. Litera e
        Leibeserziehung.
  2. Absatz 2,Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Erziehungslehre einschließlich Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung, Religion, Deutsch, Heilpädagogik, Gesundheitslehre, Sozialkunde, Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) sowie Kinder- und Jugendliteratur je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. In den Prüfungsgebieten Werkerziehung, Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusik, Musikerziehung und Leibeserziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben die erste Aufgabe zu lösen und eine von zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.
  3. Absatz 3,Im übrigen findet Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Schlagworte

Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039933