Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2022Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20aArtikel 2, Paragraph 20 a
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Außerordentliche Unterstützung
§ 20a.Paragraph 20 a,
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro (Anm. 1) nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 112 Euro Anmerkung eins, ) nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 118,00 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2023, ab 1.9.2023: 118,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 129,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024, ab 1.9.2024: 129,00 € gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 135,00 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2025, ab 1.9.2025: 135,00 € gemäß BGBl. II Nr. 305/2026 ab 1.9.2026: 139,00 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2026, ab 1.9.2026: 139,00 €) Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40247495